Tz. 1041

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Fin-Verw geht in Rn 6 der Verw-Grds Umlagen von einer differenzierten Betrachtung aus. Enthält der Umlagevertrag gravierende Mängel, so dass sich ein ordentlicher Geschäftsleiter an einem solchen Vertrag nicht beteiligt hätte, wird der BA-Abzug komplett versagt. Hätte sich ein ordentlicher Geschäftsleiter hingegen nur mit einer geringeren Zahlung beteiligt, wird der BA-Abzug lediglich anteilig gewährt. Der abzb Betrag ist nach § 162 AO zu schätzen. Aber auch in anderen Fällen, zB wenn die Umlage mangels ausreichender Dokumentation nicht nachprüfbar ist, kann das FA den zulässigen BA-Abzug schätzen. Es soll hierbei von einem Sachverhalt ausgehen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die OECD-GL (Rn 8.27) enthalten gewisse Einschränkungen. So soll zum einen von einer Korrektur von nur geringfügigen oder marginalen Bedeutung abgesehen werden (ua auch bei falscher Bewertung der Leistungsbeiträge oder Vorteilsabschätzung). Zudem soll eine Beurteilung über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen wird nicht von der Nichtabzugsfähigkeit der Beiträge sondern dem Bedarf an Ausgleichszahlungen ausgegangen.

 

Tz. 1042–1049

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

vorläufig frei

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