Tz. 977

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Im Fall des einkommenserhöhenden Ansatzes einer fiktiven Lizenz nach § 1 AStG stellt sich im Verhältnis zu TG in Schwellen- und Entwicklungsländern die Frage, ob gegenläufig eine fiktive Quellen-St-Anrechnung nach den maßgebenden DBA zu gewähren ist. Dies soll anhand des Bsp des DBA China (Fassung bis einschl 2017) dargestellt werden.

 

Beispiel

Die in China ansässige TG einer inl MG hat nach den Feststellungen der Bp keine Lizenzgebühren für die von ihrer MG überlassenen immateriellen WG (Know How und Patente) entrichtet. Über den Ansatz der Hinzurechnungen besteht dem Grunde und der Höhe nach mit der Firma Einigkeit (Korrektur im Inl nach § 1 AStG).

Die inl MG beantragt, infolge der Einkommenskorrektur nach § 1 AStG eine Anrechnung fiktiver Quellen-St vorzunehmen. Dies wird damit begründet, dass über die Korrektur nach § 1 AStG eine fremdvergleichskonforme Vergütung nachträglich der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Es wird also so getan, als hätte die inl MG von ihrer ausl TG die fremdüblichen Lizenzgebühren vereinnahmt. Hätte die inl MG von Anfang an die aus Sicht der dt Fin-Verw zutr Lizenzgebühr berechnet, wäre zweifelsohne eine Anrechnung fiktiver St-Beträge möglich gewesen.

Das DBA mit China sah in der früheren Fassung eine fiktive Anrechnung chinesischer St iHv 15 % auf die inl ESt- bzw KSt vor (Art 24 Abs 2 Buchst b und c Doppelbuchst bb) DBA-China). Damit würde sich eine Verrechnungspreiskorrektur bei Kö infolge der Vollanrechnung bei der KSt nur auf die GewSt auswirken.

Fraglich ist jedoch, ob diese fiktive Anrechnung iH von 15 % auch für Hinzurechnungen nach § 1 AStG vorzunehmen ist.

Gegen eine Anrechnung der fiktiven St könnte bei Hinzurechnungen nach § 1 AStG sprechen, dass keine ausl Eink iS des § 34d EStG/§ 26 KStG vorliegen, sondern lediglich Korrekturposten der Inl-Eink (ähnlich bei einer Besteuerung im Wege des Rückfalls des Besteuerungsrechts nach § 50d EStG).

Zu dem geschilderten Problem gibt es keine konkreten Hinw aus der Fin-Verw oder Äußerungen in der Lit. In dem nur partiell vergleichbaren Fall der Eink aus Oasenstaaten vertritt die Fin-Verw (s Erlass FinMin NRW v 07.09.1970, BB 1970, 1203) die Auff, dass eine Anrechnung ausgeschlossen ist, weil die Eink nicht aus dem Oasenland stammen.

Gegen die Anrechnung spricht auch, dass nach dem Wortlaut der DBA (zB Art 24 Abs 2 Buchst c Doppelbuchst bb DBA-China) auf "Zahlungen" abgestellt wird. Diese liegen zunächst mal bei einer Korrektur des inl Ergebnisses nach § 1 AStG nicht vor. Daher scheidet eine Anrechnung fiktiver Quellen-St mangels tats Vermögenstransfers ins Inl aus.

Die Verw-Grds 2005 (s Schr des BMF v 12.04.2005, BStBl I 2005, 570) sehen in Rn 5.5.1 d) jedoch vor, dass aus Billigkeitsgründen innerhalb eines Jahres nach der Korrektur erfolgte nachträgliche Az verrechnet werden können. Sofern also innerhalb dieser Jahresfrist der iRd Bp festgestellte Korrekturbetrag tats bezahlt werden sollte, kann eine Anrechnung der fiktiven Quellen-St erfolgten. Dem könnte in der Praxis allerdings die Handhabung der ausl Verw entgegenstehen. Nach den Erfahrungen iRv Bp sind nachträgliche Zahlungen aufgr zuvor nicht genehmigter Leistungsverträge zumindest aus chinesischer Sicht nicht zulässig. Eine nachträgliche Genehmigung kommt im Regelfall nicht in Betracht.

 

Tz. 978–979

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

vorläufig frei

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