Tz. 974

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

In der Vergangenheit haben immer wieder insbes Entwicklungsländer Vergütungen für Lizenzen (und Beratungsleistungen sowie sonstige technologische Dienstleistungen) durch dort ansässige TG an ihre deutsche MG beschränkt, indem entweder ein Zahlungsverbot besteht (idR nach Devisenrecht, Außenwirtschaftsrecht) oder die stliche Abzugsfähigkeit beschr wird. Folge dieser restriktiven Maßnahmen ist die Doppelbesteuerung dieser Leistungen und eine Gefährdung der Wettbewerbsposition deutscher Unternehmen auf dem Markt des jeweiligen Entwicklungslandes.

Die von der Fin-Verw urspr (s Verf der OFD Koblenz v 10.08.1995, IStR 1995, 540) partiell gewährten Billigkeitsmaßnahmen nach § 34c Abs 5 EStG/§ 26 KStG werden seit 2010 nicht mehr angewandt, da es nicht sachgerecht ist angesichts der Kündigung insbes des DBA Brasilien faktisch die v OECD-Standard abw Verrechnungspreisvorschriften (s Mank/Dagnese, IStR 2006, 714) zu tolerieren.

 

Tz. 975

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Es verbleibt allerdings die Rechtsfrage, ob behördliche Maßnahmen Auswirkungen auf den Fremdvergleich haben können.

 

Beispiel

Die inl X-GmbH überlässt ihren inl- und ausl TG die Nutzung von Patenten und der Markenrechte gegen Lizenzzahlungen. Die Lizenzsätze von 3 %, die sich ua auch am Erfolg des Lizenznehmers orientieren, sind unstr fremdvergleichskonform.

Im Verhältnis zu ihrer brasilianischen TG berechnet die X-GmbH Lizenzen iHv von 1 %, die signifikant unterhalb der fremdvergleichskonformen Lizenzsätze für die Überlassung der Technologie und der Marken liegen. Die X-GmbH begründet dies damit, dass durch die für die ges vorgeschriebene Genehmigung der Lizenzverträge im Brazilian lndustrial Property Law zuständige brasilianische Behörde lediglich eine Markenlizenz von 1 % genehmigt wurde, was nach Auskunft des Unternehmens der Maximallizenz für die Überlassung von Marken zwischen verbundenen Unternehmen entspricht.

Behördliche Maßnahmen werden in der Lit (s Sieker in Debatin/Wassermayer, "Altkommentierung" DBA, Rn 164 zu Art 9 MA – unter Hinw auf Rn 1.55, 1.73 und 1.77 OECD-GL 2010) als Eigenheiten des betreffenden Landes beurteilt. Auch aus den OECD GL 2017 Rn 1.132 könnte entnommen werden, dass ein entspr behördlicher Eingriff als eine Bedingung anzusehen sei, die die Vertragsbestimmungen des Geschäftsvorfalls bestimmt. Soweit von solchen behördlichen Maßnahmen unabhängige und verbundene Unternehmen in gleicher Weise betroffen sind, sollen nach dieser Lit-Meinung für die Ermittlung der Verrechnungspreise keine Besonderheiten gelten.

Die Fin-Verw folgt dem nicht. Die behördlichen Maßnahmen betreffen ausschl verbundene Unternehmen. Die Begrenzung der Lizenzsätze auf die durch eine ausl Behörde reglementierte Lizenzhöhe entspr nicht den Bedingungen des freien Marktes. Die Lizenzsätze sind daher iRd Bp auf die fremdvergleichskonformen Lizenzsätze anzupassen. So auch Schwenke/Greil in Wassermeyer, DBA (Neukommentierung 2018) Rn 119.

Dem ist zuzustimmen. Es ist zu berücksichtigen, dass ein unabhängiges Unternehmen noch die Entsch-Alt hätte, ob es aufgr der behördlichen Maßnahmen, die den Gewinn (reduzierter Lizenzsatz im Verhältnis zu den oft erheblichen Forschungs- und Entwicklungskosten) mindern würden, überhaupt entspr Geschäfte in dem betreffenden Land machen will. Bei verbundenen Unternehmen spielt diese Betrachtungsweise betriebswirtsch keine Rolle, da sämtliche Gewinne im Konzern verbleiben.

Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob neben der rein theoretischen Möglichkeit, dass auch unabhängige Unternehmen unter die behördliche Maßnahme fallen, dies auch faktisch unter vergleichbaren Bedingungen vorkommen würde.

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