Tz. 424

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Aus den OECD Guidelines 2010 lassen sich aus Rn 1.70 und 1.71 folgende Kernaussagen ableiten:

Ein unabhängiges Unternehmen, das wiederkehrende Verluste erleidet, wird letzten Endes aufhören, ein Gewerbe unter diesen Bedingungen zu betreiben. Im Gegensatz dazu kann ein Verluste erzielendes verbundenes Unternehmen sein Gewerbe fortsetzen, wenn dieses für den gesamten multinationalen Konzern von Vorteil ist.
In solchen Fällen liegt es nahe, die Verrechnungspreisgestaltung näher zu prüfen. Es kann sein, dass das Verlustunternehmen vom Konzern für die aus seiner Tätigkeit gezogenen Vorteile keine ausreichende Vergütung erhält.
Für die Risikozuordnung zwischen Fremden wäre ua entscheidend, wer die größere Kontrolle über die Risiken hat (= Entscheidungsgewalt bzgl Übernahme von Risiken und deren Management) und wer die finanziellen Kapazitäten für das Tragen von Risiken hat (Rn 9.20 und 9.23 OECD Guidelines 2010).
 

Tz. 425

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Hieraus lassen sich folgende Rechtsfolgen ableiten:

Die Fin-Verw kann die Risikoaufteilung (und damit die Verlustzuordnung!) ändern, falls keine Übereinstimmung mit der wirtsch Substanz der Transaktion gegeben ist (Rn 9.12 OECD Guidelines 2010).

Diese Auff steht damit in Einklang mit der dt Rspr und Verw-Auff.

 

Tz. 426–435

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

vorläufig frei

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