Tz. 368

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Stehen die Standortvorteile des Lohnfertigers im Wes dem Auftraggeber zu, ist zu prüfen, wie voneinander unabhängige Dritte die InvZul – unter der Voraussetzung, dass sie von ihr Kenntnis haben – berücksichtigt hätten. Wurde die InvZul nicht bei der Kostenbasis (so) berücksichtigt – was zumindest aus Vereinfachungsgründen denkbar erscheint –, spricht viel dafür, dass fremde Ditte die InvZul für die Bestimmung des Kostenaufschlagssatzes berücksichtigen, dh über die Laufzeit der Lohnfertiger-Vereinbarung verteilt. Letztlich kann die Frage aber nicht generell beantwortet werden, denn es kommt auf die Umstände des einzelnen Falles an. Zu beachten ist allerdings, dass das operative Ergebnis (Leistungsentgelt) des Lohnfertigers unabhängig von der Frage, ob eine InvZul bei der Kostenbasis oder beim Kostenaufschlagsatz oder gar nicht zu berücksichtigen ist, gleich bleibt, wenn im Übrigen gleiche Verhältnisse unterstellt werden. Denn der Lohnfertiger erhält ein Entgelt für seine Tätigkeit, und auf die fremdvergleichskonforme Vergütung für die Tätigkeit des Lohnfertigers darf eine InvZul, die wirtschaftlich dem Auftraggeber zusteht, insges keinen Einfluss haben.

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