Tz. 366
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Standortvorteilen für die Bestimmung des Verrechnungspreises für Leistungen des Lohnfertigers ist zunächst zu prüfen, ob die Standortvorteile des Lohnfertigers imitierbar, substituierbar oder durch Konkurrenzunternehmen in vergleichbarer Weise wahrnehmbar sind. Ist dies nicht der Fall, wird nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs generell nicht davon ausgegangen werden können, dass die Standortvorteile allein oder ganz überwiegend dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Ist dies jedoch der Fall, dh ist der Lohnfertiger unproblematisch ersetzbar, stehen die realisierbaren Standortvorteile regelmäßig allein dem Auftraggeber zu.
Maßgebend für die diese Beurteilung ist uE die Verhandlungsmacht, die idR bei der MG liegt. Dies entspr auch dem reinen Inl-Sachverhalt, in dem Zulieferer häufig als faktische Lohnfertiger preislich "gedrückt" werden.
Tz. 367
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei
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