Tz. 333
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Gewinnvergleichsmethode ("Comparable Profit Method") führt nach Auff der dt Fin-Verw (s Tz 313) nicht zu fremdvergleichskonformen Ergebnissen. Sie verfolgt keinen geschäftsvorfallbezogenen Ansatz und zieht Nettogewinne von Geschäftsbereichen bzw Unternehmen heran, die sich für eine Vergleichbarkeitsprüfung nicht eignen. Diese Methode wird deswegen nicht anerkannt.
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