Tz. 150

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Bereits die OECD-GL 1979 weisen in Rn 115 ausdrücklich darauf hin, dass "lediglich geringfügige oder marginale Berichtigungen für Zwecke der Besteuerung nicht vorzunehmen sind". Soweit ein betrieblich noch vertretbarer Ermessensspielraum vorliegt, darf daher keine Korrektur erfolgen. In den OECD-GL 2010 wird daran festgehalten (Rn 3.60ff).

 

Tz. 151

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Dies entspr der innerstaatlichen Rspr zu Toleranzgrenzen. So hat zB der BFH (s Urt des BFH v 28.06.1989, BStBl II 1989, 854) die Auff vertreten, dass von einem krassen Missverhältnis der Gesamtvergütung eines Ges-GF jedenfalls dann gesprochen werden muss, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschritten wird.

Von Toleranzgrenzen abzugrenzen ist die Problematik der Bandbreiten:

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