Tz. 78

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die zentrale materielle Vorschrift des Art 4 ist Art 9 des OECD-MA nachgebildet. Nach der gemeinsamen Erklärung zu Art 4 Nr 1 betrifft der Regelungsbereich – abweichend von den Regelungen der DBA – nicht nur den Fall, dass Geschäfte unmittelbar zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen abgewickelt werden (zB MG/TG) sondern auch den Fall, in dem ein Geschäft zwischen einem Unternehmen und der in einem dritten Staat belegenen BetrSt des anderen Unternehmens abgewickelt werden.

Im Gegensatz zum Regelungsinhalt des Art 9 OECD-MA werden damit BetrSt als selbständige Rechtssubjekte behandelt.

Die größte Abweichung von der nationalen Regelung des § 1 AStG oder den DBA-Regelungen besteht in der Tatsache, dass anstelle des Verständigungsverfahrens zur Lösung von Doppelbesteuerungsfällen nach DBA die Schiedsstellenkonvention das Prinzip des Einleitungs- und Einigungszwanges festschreibt.

Ungeachtet der multilateralen Vereinbarung werden die Verständigungsverfahren und das sich anschließende Schlichtungsverfahren naturgemäß nur zwischen zwei betroffenen Staaten durchgeführt. Bei der Auslegung sind hierbei im Zweifel die in den bilateralen DBA getroffenen Auslegungsbestimmungen (zB BetrSt-Begriff) maßgebend (s BT-Drs 12/4071).

Im Einzelnen ist folgendes Verfahren vorgesehen:

Die Koordinierung der Verw-Entsch läuft in vd Stufen ab. Stufe 1 umfasst die Pflicht der St-Verwaltung, das Unternehmen von der Korrektur des Gewinns aus den grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen frühzeitig, dh vor Erl eines Verw-Aktes, zu unterrichten. In Stufe 2 beginnt das auf Antrag des Unternehmens obligatorisch einzuleitende Verständigungsverfahren. Scheitert das Verständigungsverfahren, schließt Stufe 3 mit dem Schlichtungsverfahren die Koordinierung zwischen den St-Verw ab.

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