Leitsatz

1. Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat kann im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt werden.

2. Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht erbringen.

3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen.

 

Normenkette

§ 6a UStG , § 17a UStDV

 

Sachverhalt

Der Kläger, Kfz-Händler, lieferte im Mai 1998 sieben Kfz an einen niederländischen Autohändler. Er behandelte die Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die im November 1998 übersandten Bestätigungen des Abnehmers, wann die Fahrzeuge in die Niederlande verbracht worden seien, gab er im Dezember an das FA weiter; bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in den Voranmeldungen hatte er auf das Fehlen der Versicherung des Abnehmers nicht hingewiesen. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge nicht in die Niederlande verbracht, sondern am Tag der Lieferung vom Abnehmer in Deutschland verkauft. Das FA besteuerte deshalb die Lieferungen.

Das FG (EFG 2001, 1247) meinte – wie der Kläger –, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Erklärung sei ausreichend, wenn das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG beim Bundesamt für Finanzen (BfF) durchgeführt worden sei.

 

Entscheidung

Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage, weil der Kläger weder tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hatte noch den Vertrauensschutz beanspruchen durfte.

 

Hinweis

Eine – nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie – innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach § 6a Abs. 1 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vom Unternehmer nachgewiesen sein. Für den Nachweis gilt (§ 17a Abs. 1 UStDV):

Der Unternehmer muss im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV).

Dies muss sich aus den Belegen eindeutig ergeben (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Die Bestätigung der USt-Id.Nr. durch das BfF genügt nicht; diese ist erforderlich, um den Buchnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu führen.

Wird der Gegenstand durch den Abnehmer befördert, soll der Unternehmer den erwähnten Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten führen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet "zu befördern" (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV).

Der Belegnachweis kann nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden.

Die Belege müssen bei dem Beginn der Beförderung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen; denn der Abnehmer soll versichern, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet "zu befördern".

Vertrauensschutz nach § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG bei unrichtiger Versicherung des Abnehmers erhält nur, wer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Erhält der Unternehmer Vertrauensschutz, schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG).

Es entspricht aber nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne zuvor die schriftliche Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV zu besitzen und ohne der Finanzbehörde dies bei der Abgabe der Steueranmeldungen mitzuteilen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.7.2002, V R 3/02

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