Es gibt 4 Informationspflichten, denen der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers nachkommen muss:[1]

  1. Bei einer Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und Hinweis auf deren Zugang;
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen, und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
  3. Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und,
  4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
 
Achtung

Broschüren etc. müssen vollständig sein

Der Dienstleistungserbringer muss sicherstellen, dass die in § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 DL-InfoV genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind, z. B. in Broschüren, Katalogen und Prospekten sowie in Angebotslisten.

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