Begriff

An einer sachgerechten Steuerberatung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Steuerberater nehmen zwar einerseits die Belange ihrer Mandanten wahr, andererseits aber auch eine Vertrauensstellung gegenüber Finanzbehörden und -gerichten ein. Daher liegt es im Interesse der Allgemeinheit, dass Personen, die nicht über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Eignung verfügen, von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen sind. Die Zulässigkeit dieser Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG haben die Gerichte mehrfach bestätigt.

Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind nur bestimmte Personen und Unternehmen befugt. Beschränkte Befugnisse zur Steuerrechtshilfe stehen dagegen auch bestimmten ausländischen Steuerberatern nach § 3a StBerG sowie einem abschließend in § 4 StBerG aufgezählten Personenkreis zu. Darüber hinaus verbietet § 5 StBerG die Hilfeleistung in Steuersachen. Allerdings lässt § 6 StBerG Ausnahmen von diesem Verbot zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in den §§ 2 ff. StBerG geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge