vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 8/10 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht des paketweisen Verkaufs zahlungsgestörter fälliger Forderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die paketweise Veräußerung zahlungsgestörter fälliger Forderungen aus Kundenkreditverträgen stellt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung in Form der Übernahme des Ausfallrisikos und der Wahrnehmung von Einziehungsmaßnahmen durch den Erwerber dar, die sich nach der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und wirtschaftlichem Restwert des Portfolios bemisst.
  2. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen der Schuldner bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 8; RL 77/388/EWG Art. 2, 4

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen V R 8/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen in Zusammenhang mit der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw. notleidender Forderungen aus Kundenkreditverträgen (sog. „non-performing loans”, im Folgenden: ,NPL'). Die Klägerin ist ein im Inland ansässiges Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG. Mit Vertrag vom 18.02.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 65 bis 121 der Klageakte), verkaufte sie eine Zusammenfassung von in einer Anlage näher bezeichneten Geldforderungen im Nennwert von insgesamt ,-- Euro nebst zugehörigen dinglichen und schuldrechtlichen Sicherheiten samt Neben-, Vorzugs- und Gestaltungsrechten (im Folgenden: das ,Portfolio') an die X Ltd., eine im Vereinigten Königreich ansässige Zweckgesellschaft (im Folgenden: die ,Käuferin') zum Preis von -- Euro. Die dem Portfolio zu Grunde liegenden Darlehensverträge hatte die Klägerin zuvor ausnahmslos wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Mit Ausnahme von Forderungen im Nennbetrag von -- Euro handelte es sich um Darlehensrückzahlungsansprüche gegen Schuldner, über deren Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Gesellschaftszweck der Käuferin war das Halten des Portfolios und die Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens (des sog. Servicers) mit der laufenden Verwaltung des Portfolios. Im Vertrag wurde vereinbart, dass Nutzungen, Lasten und Risiken des Portfolios zum 31.12.2004, 24:00 Uhr auf die Käuferin übergingen. Die zukünftige Verwaltung des Portfolios sollte dem von der Käuferin beauftragten Servicer obliegen (Abschnitt 5 des Vertrages). Der Kaufvertrag wurde durch Abtretung der Forderungen und Rechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die im Inland ansässige A GmbH und Zahlung von  Euro erfüllt. Auf das Vollzugsprotokoll vom 28.02.2005 (Bl. 87 bis 91 der Umsatzsteuerakte) wird Bezug genommen. Die Klägerin garantierte der Käuferin, dass sämtliche übertragenen Forderungen durch Kündigung der zu Grunde liegenden Kreditverträge, durch Zeitablauf oder durch Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens fällig waren (Abschnitt 8.3.19 des Vertrages). Eine Verantwortung oder Haftung der Klägerin für die Zahlungsfähigkeit der Schuldner oder die Werthaltigkeit der Sicherheiten wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Abschnitt 8.5).

In Abschnitt 3.4 des Vertrages legten die Vertragsparteien fest, dass übereinstimmend davon ausgegangen werde, dass die Käuferin im Zusammenhang mit der Übertragung des Portfolios keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an die Klägerin erbringe. Falls die Finanzverwaltung jedoch anderer Auffassung sei, sei von einem voraussichtlich realisierbaren Wert der übertragenen Forderungen von insgesamt -- Euro auszugehen. Für diesen Fall sei vereinbart, dass die Käuferin einen Teil der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem voraussichtlich realisierbaren Wert des Portfolios als Gegenleistung für eine Kreditgewährung der Käuferin an die Klägerin erhalte, da davon ausgegangen werde, dass die Klägerin den voraussichtlich realisierbaren Teil erst über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren hätte realisieren können. Bei einem insoweit zu Grunde zu legenden kalkulatorischen Zinssatz von 4,5 % pro Jahr ergebe sich damit ein auf die Kreditgewährung entfallender Teilbetrag von…………..-- Euro. Der nach Abzug dieses Betrages noch verbleibende Differenzbetrag von …………..-- Euro sei um die enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen.

In ihrer am 05.03.2007 beim Beklagten (im Folgenden: dem Finanzamt, ,FA') für 2005 abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärung gab die Klägerin als nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG insgesamt geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer einen Gesamtbetrag von …………….. Euro an. Das FA folgte dem nicht und setzte die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid vom 11.04.2007 auf ………… Euro fest. Dabei erhöhte es den nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldeten Steuerbetrag um ………… Euro auf ………….. Euro, da es die Auffassung vertrat, dass die Käuferin im Zusammenhang mit der Übertragung des Portfolios ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge