rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen. Verwertungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Arbeitnehmern eingeräumten Aktienoptionen gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf Aktien gewährten Preisnachlass besteht, erst durch den preisgünstigen Erwerb der Aktien aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers.
  2. Verfügt der Arbeitnehmer anderweitig über die ihm vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechte, indem er sie an einen Dritten veräußert und dadurch deren Wert realisiert, führt dies im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises für die Aktienoptionsrechte zur Verwirklichung der bisher nur latent vorhandenen gewesenen Chance auf einen preisgünstigen Vermögenserwerb der Gestalt, das ihr selbstständiger Geldwert zukommt.
  3. Ein qualifiziertes Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Steuerpflichtigen verletzt, sei es aufgrund verbotener Ermittlungsmethoden (Drohung, Täuschung) oder aufgrund einer sonstigen eindeutigen Verletzung von Grundrechten des Steuerpflichtigen (Bruch des Postgeheimnisses, Verstoß gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung, unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre).
  4. Für Tatsachen die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt werden, besteht kein allgemeines gesetzliches sondern lediglich ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot, auf das sich nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung oder einzelne Prüfungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktscharakters erfolgreich angefochten hat bzw. der nach Abschluss der Prüfung oder Erledigung des betreffenden Prüfungsverwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO hat erstellen lassen
  5. Die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung führt lediglich zu einem einfachen Verwertungsverbot, auf das sich grundsätzlich nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten hat bzw. deren Rechtswidrigkeit hat feststellen lassen.
  6. Im Falle der Rechtswidrigkeit unmittelbarer Ermittlungsmaßnahmen, die keinen qualifizierten Verfahrensverstoß darstellen, können spätere rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse verwertet werden.
  7. Die Auswertung Dritter betreffende Feststellungen, obwohl die Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 AO nicht vorliegen, löst lediglich einen einfachen Verfahrensverstoß und kein absolutes umfassendes Verwertungsverbot aus.
  8. Wenn der geprüfte Steuerpflichtige gegen die Fertigung von Kontrollmaterial nicht mit Erfolg vorgegangen ist, kann sich ein Dritter nicht auf ein Verwertungsverbot berufen, auch wenn die Fertigung des Materials gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hat.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 3, § 38 Abs. 1 S. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 194 Abs. 3, § 196

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus der Veräußerung von Aktienoptionsrechten im Dezember 2004 in diesem Jahr einkommensteuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt hat sowie darüber, ob dem Erlass des streitgegenständlichen geänderten Bescheides des Beklagten über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 ein im Veranlagungsverfahren zu beachtendes Verwertungsverbot entgegensteht. Dem liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der X GmbH und Co KG mit Sitz in …, der X GmbH (künftig: X). Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid zuletzt vom 26.02.2007 aufgrund der abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2004 zur Einkommensteuer und berücksichtigte erklärungsgemäß Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von … €. Des Weiteren stellte der Beklagte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 ebenfalls vom 26.02.2007 einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (künftig: EStG) in Höhe von … € fest. Beide Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.

Die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts … übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2007 eine Kontrollmitteilung, ausweislich der der Arbeitgeber des Klägers, die X, diesem mit Vereinbarung vom 30.11.2004 Aktienoptionsrechte auf Aktien der … zum Basispreis von … € je Aktie (insgesamt … €) gewährte. Die Aktieoptionsrechte waren frei übertragbar, jedoch nicht an Börsen handelbar. Der Kläger veräußerte die Aktienoptionsrechte mit Kauf- und Übertragungsvertrag ebenfalls vom 30.11.2004 an die O GmbH (künftig: O) zu einem Kaufpreis in Höhe von … €, der noch im Dezember 2004 auf ein Bankkonto des Klägers überwiesen wurde. Die O veräußerte wieder...

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