Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989–1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen I R 29/97)

 

Tenor

1. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzungen wird dem Finanzamt nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zum Überreichen des Abhilfebescheides für die Jahre 1989 und 1990 vom … 12.1996 in der mündlichen Verhandlung am 2.12.1996 haben die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen. Die Kosten für die Zeit danach tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Der Streitwert des Verfahrens wird für die Zeit bis zum Überreichen des Abhilfebescheides für die Jahre 1989 und 1990 vom … 12.1996 in der mündlichen Verhandlung vom 2.12.1996 auf …– DM, für die Zeit danach auf …– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom … gegründet und am … im Handelsregister des Amtsgerichts … unter der Firma … eingetragen. Als Unternehmensgegenstand war der An- und Verkauf von Wertpapieren aller Art vermerkt. Durch Gesellschafterbeschluß vom … änderte der alleinige Gesellschafter der Klägerin, der … Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft. Die Klägerin ist unter ihrer jetzigen Firma im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRB …) eingetragen. Unternehmensgegenstand ist seitdem die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren aller Art (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich.

In ihren Körperschaftsteuererklärungen 1989 bis 1991 gab die Klägerin Einkommen an, in denen die in der nachfolgenden Aufstellung wiedergegebenen „Dividendenerträge” (= auf dem Bankkonto eingegangene Nettodividenden + einbehaltene KESt + KSt-Anrechnungsguthaben) berücksichtigt waren. Dabei beruhte die Erfolgswirksamkeit der KSt-Anrechnungsguthaben auf deren Aktivierungen in den jeweiligen (Handels- und) Steuerbilanzen. Der jeweils vermögensmindernd wirkende „Abfluß” von KESt war durch die Aktivposten „anrechenbare Kapitalertragsteuer” – enthalten in „sonstige Vermögensgegenstände” – kompensiert worden. – Zugleich mit der Abgabe ihrer Steuererklärungen beantragte die Klägerin unter Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen der … eine Anrechnung der KSt-Guthaben und der einbehaltenen KESt mit den ebenfalls nachfolgend wiedergegebenen Beträgen:

1989

1990

1991

Dividendenerträge

… DM

… DM

… DM

KSt-Anrechnungsguthaben

… DM

… DM

… DM

anzurechnende KESt

… DM

… DM

… DM.

Das Finanzamt führte für die Jahre 1989 und 1990 eine weitgehend erklärungsgemäße Veranlagung durch und erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Körperschaftsteuerbescheide. In den in den jeweiligen Bescheidformularen enthaltenen Abrechnungsteilen berücksichtigte das Finanzamt sowohl die anzurechnende Kapitalertragsteuer als auch die anrechenbare Körperschaftsteuer entsprechend den Angaben der Klägerin. Wegen einer beabsichtigten Betriebsprüfung wurde für das Jahr 1991 zunächst kein Körperschaftsteuerbescheid erlassen.

In der Zeit vom … bis … fand eine die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 umfassende Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, daß die Klägerin in den Jahren 1989 bis 1991 in zeitlicher Nähe zu dem jeweiligen Dividendenstichtag dividendenberechtigte Aktien erworben und dann Aktien desselben Unternehmens ex Dividende an den ursprünglichen Verkäufer zurück veräußert hatte. Darüber hinaus stellte er fest, daß die Klägerin vor dem Dividendenstichtag in größerem Umfang sog. Altaktien (dividendenberechtigt) gekauft und im Regelfall am gleichen Tag sog. junge Aktien (nicht dividendenberechtigt) desselben Unternehmens an den jeweiligen Verkäufer zurückveräußert hatte. Er untersuchte daraufhin u.a. folgende im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich ihrer steuerlichen Würdigung noch streitigen Geschäfte (bei den angegebenen Stückzahlen handelt es sich um die Stückzahlen, für die die Klägerin ein Anrechnungsguthaben geltend machte und die von dem Finanzamt beanstandet worden sind; zu den gehandelten Stückzahlen vgl. die Ausführungen zu den einzelnen Geschäften 1) bis 10)):

Wertpapier

Stücke

*Ex.-Tag

Einkauf Datum

Einkauf Betrag

Verkauf Datum

Verkauf Betrag

Kurs W. Diff.

Courtage b. Eink.

b.Verk.

Käuf.

Verkäufer/Käufer

1989

1.) Siemens AG

9.000 A/J

28.03.89

20.03.89

526,00

20.03.89

513,50

12,50

2.) Veba AG

1.100 A/J

14.07.89

07.07.89

340,00

07.07.89

327,00

13,00

3.) Veba AG

800

14.07.89

13.07.89

342,50

14.07.89

332,50

10,00

1990

4.) BASF AG

10.000

29.06.90

28.06.90

294,50

29.06.90

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