rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung ist zur Berechnung des Streitwertes der zu erwartende fünffache Jahresgewinn zugrunde zu legen.
  2. Der Streitwert reduziert sich auf die Hälfte, wenn bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung lediglich das Bestehen der schriftlichen Prüfung streitig ist.
 

Normenkette

GKG § 13

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer hat gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 13 K 360/99, in welchem er gegen das Hessische Ministerium der Finanzen wegen des Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung klagte, Erinnerung eingelegt. In der Sache wendet er sich gegen die Höhe des vom Urkundsbeamten angesetzten Streitwertes in Höhe von 50.000,-- DM und beantragt, den Streitwert auf 10.000,-- DM oder niedriger festzusetzen.

Er begehrt somit eine Streitwertfestsetzung durch den Senat.

 

Entscheidungsgründe

Auch der Senat hält den vom Urkundsbeamten festgesetzten Streitwert in Höhe von 50.000,-- DM für zutreffend.

Nach § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Soweit der Streitwert in Zusammenhang mit dem Bestehen der Steuerberaterprüfung betroffen ist, werden zur Höhe des Wertes in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Bundesfinanzhof -BFH- (Beschluss vom 24.10.1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389) geht von einem pauschalen Streitwert von 10.000,-- DM aus. Das Bezirksgericht Magdeburg, Senat für Finanzrecht (Beschluss vom 4.2.1992, BW 4/91, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1992, 296) nimmt einen Streitwert in Höhe von 100.000,-- DM an, indem es auf die voraussichtlichen zusätzlichen Einkünfte als Steuerberater in den nächsten fünf Jahren abstellt. Das Finanzgericht Berlin (Beschluss vom 22.12.1999 2 K 2055/98, EFG 2000, 399) stellt ebenfalls auf das zu erwartende Mehreinkommen ab und orientiert sich dabei an Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Danach betrug 1995 der durchschnittliche Reinertrag der Steuerberater-Einzelpraxen in den Umsatzklassen 500.000,-- DM bis 1 Mio DM 226.662,-- DM. Hiervon ausgehend hält das Finanzgericht Berlin eine Schätzung des mit der Zulassung zum Steuerberater erzielbaren Mehreinkommens in Höhe von 100.000,-- DM für angemessen. Das Finanzgericht Berlin stuft sodann den Streitwert nach den verschiedenen Stufen der Steuerberaterprüfung ab und unterscheidet danach, ob eine weitere Wiederholungsprüfung möglich ist oder nicht.

In der steuerrechtlichen Literatur werden ebenfalls verschiedene Streitwerthöhen genannt. Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, orientiert sich ebenfalls am voraussichtlichen Verdienst (allerdings bezogen auf die statistischen Daten des Jahres 1987) und kommt im Ergebnis zu einem Streitwert in Höhe von 30.000,-- DM (Tz. 418 ff, 421 a.E.). Gräber/Ruban (FGO, 4. Aufl., Vor § 135 Tz. 35, Streitwert-ABC “Steuerberater-/Steuerbevollmächtigtenprüfung”) übernimmt ohne weitere Wertung und Begründung die Werte des BFH. Tipke/Kruse (FGO, Vor § 135 Tz. 249) hält den Wert des BFH für zu niedrig und schließt sich Zimmer/Schmidt (30.000,-- DM) an.

Der erkennende Senat hält ebenfalls den vom BFH (allerdings im Jahre 1989) festgesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,-- DM für zu niedrig. Das Interesse des Klägers am Bestehen der Steuerberaterprüfung liegt angesichts des zu er-wartenden Mehrverdienstes deutlich über diesem Betrag. Anhaltspunkte aus dem Gerichtskostengesetz, dass die zu erwartende Einkommenssteigerung auf lediglich ein Jahr zu beschränken sei, ergeben sich nicht (so zutreffend Bezirksgericht Magdeburg, a.a.O., und Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Anh. IB zu § 13 GKG Tz. 21). Diese Auffassungen legen einen zu erwartenden fünfjährigen Jahresgewinn zugrunde, was auch nach Auffassung des erkennenden Senats durchaus dem Interesse des Bewerbers am Bestehen der Prüfung entsprechen dürfte. Ein Streitwert in Höhe von 100.000,-- DM dürfte daher nicht als überhöht anzusehen sein.

Selbst wenn man lediglich einen einjährigen Zeitraum für die Gewinnprognose zugrunde legt, ist der vom BFH im Jahre 1989 zugrunde gelegte Wert von 10.000,-- DM zu niedrig bemessen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin (a.a.O.) angesichts der dort genannten neuen Daten des Statistischen Bundesamtes an und hält ebenfalls einen Streitwert in Höhe von 100.000,-- DM insoweit für angemessen. Das Interesse des Bewerbers und somit der Streitwert reduziert sich allerdings, wenn das Bestehen der schriftlichen Prüfung streitig ist und noch eine weitere Wiederholungsmöglichkeit - wie vorliegend - möglich ist. In diesem Fall hält auch der erkennende Senat einen Streitwert in Höhe von 50.000,-- DM, da dem Interesse des Klägers entsprechend, für angemessen.

Ob von einer weiteren Reduzierung des Streitwertes ausgegange...

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