Leitsatz
Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.
Normenkette
§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG
Sachverhalt
Die volljährigen Söhne der Anspruchsberechtigten wohnten als Studenten unweit der elterlichen Wohnung in Wohngemeinschaften. Die Kläger meinten, sie gehörten noch zu ihrem Haushalt, da sie zu den verschiedensten Gelegenheiten (Gespräche, besonderes Ruhebedürfnis, Beköstigung, Wäschewaschen usw.) ihre in der Wohnung der Kläger vorgehaltenen Zimmer benutzten und auch dort übernachteten.
Entscheidung
Der BFH verneint die Haushaltszugehörigkeit und damit die Kinderzulage. Er verweist auf das zur Kindergeldberechtigung nach § 64 EStG ergangene Urteil vom 26.8.2003, VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324 und überträgt die zur Aufnahme in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgestellten Kriterien auf die Haushaltszugehörigkeit nach dem EigZulG. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist danach jedenfalls die Haushaltszugehörigkeit gegeben. Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen liegt im Regelfall Haushaltszugehörigkeit vor, d.h. hier sind Ausnahmen denkbar.
Die Haushaltszugehörigkeit entsteht aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren. Sie verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Anspruchsberechtigten und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt wird, als auch, dass der Anspruchsberechtigte Verantwortung für das materielle Wohl des haushaltsangehörigen trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlägt.
Hinweis
Die Förderung nach dem EigZulG neben dem Fördergrundbetrag (1.250 Euro) auch durch die Kinderzulage (800 Euro) setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und außerdem, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Bei heranwachsenden und volljährigen Kindern ist die Haushaltszugehörigkeit häufig nur schwer zu beurteilen, wenn die Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts eine Unterkunft bewohnen, aber gleichwohl noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit in die elterliche Wohnung zurückkehren, wo die Eltern für sie nach wie vor ein voll eingerichtetes Zimmer bereithalten. Dieser Fall ist typischerweise bei zur Ausbildung auswärts untergebrachten Kindern gegeben, die in den Ferien oder an den Wochenenden regelmäßig zu den Eltern zurückkehren.
Der BFH verlangt für eine Haushaltszugehörigkeit einen Aufenthalt in der elterlichen Wohnung, der über den Charakter eines Besuchs hinausgeht. Davon ist regelmäßig bei einem Aufenthalt von insgesamt mehr als sechs Wochen auszugehen. Diese Dauer braucht nicht zusammenhängend vorliegen. Es reicht aus, wenn entsprechend häufige tageweise Aufenthalte vorliegen. Diese Aufenthalte müssen dann aber tatsächlich einen ganzen Tag oder zumindest nahezu einen ganzen Tag dauern. Nur stundenweise Besuche sind in die maßgebliche Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Wochen nicht einzubeziehen.
Zum Nachweis dürfte es sich empfehlen, Aufzeichnungen über die Besuche und deren Dauer zu führen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.9.2004, III R 40/03