Leitsatz

Die Beiträge zu einer privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 2 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen. Die Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ist verfassungsgemäß.

 

Sachverhalt

Der im Jahr 1980 geborene Sohn der Klägerin meldete sich ab 1.4.2000 arbeitslos. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des Kindergeldes für den Monat April 2000 lagen vor, da der Sohn das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Familienkasse hat das Kindergeld für den Monat April auf 0 EUR festgesetzt, da die Bezüge des Sohnes (Arbeitslosengeld) den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschritten. Nach erfolglosem Klageverfahren trägt die Klägerin zur Begründung der Revision vor, das nach Abzug der Beiträge für eine private Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung der Grenzbetrag unterschritten sei. Außerdem beantragt sie, hilfsweise das Kindergeld gekürzt um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag zu gewähren.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision mit diesem Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Beiträge zur privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Urteil des BFH vom 26.9.2007 (III R 4/07, BFH/NV 2008 S. 434) nicht als unvermeidbare Aufwendungen zu beurteilen sind, weil der Sohn gesetzlich rentenversichert ist. Denn im Unterschied zu Krankenversicherungsbeiträgen eines nicht pflichtversicherten Kindes dienen sie nicht der Existenzsicherung des Kindes. Die von der Klägerin gerügte fehlende Härtefallregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach Überzeugung des BFH nicht verfassungswidrig. Die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist nach der Rechtsprechung des VI. und VIII. Senats des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z. B. Urteile vom 21.7.2000, VI R 153/99, BStBl 2000 II S. 566 und vom 25.5.2004, VIII R 66/99, BFH/NV 2005 S.24).

 

Hinweis

Die Klägerin hat gegen den Beschluss des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verfassungswidrigkeit der fehlenden Härtefallregelung begründet (Az. vor dem BVerfG: 2 BvR 1874/08). Die Chancen, dass das BVerfG die Beschwerde zur Entscheidung annimmt, sind als gut einzuschätzen, da die dem Beschluss des BVerfG vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde zunächst ebenfalls nur mit der fehlenden Härtefallregelung begründet wurde. Kindergeldberechtigte, bei denen die Versagung des Kindergeldes nur wegen geringer Überschreitung des Grenzbetrags erfolgte, sollten daher unter Hinweis auf die vorstehende Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.05.2008, III R 54/06

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