[1] Nach § 1814 BGB ist für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, ein rechtlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält anders als ein Berufsbetreuer keine Vergütung; gleichwohl werden ihm die entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der BGB-Vorschriften ersetzt. Es handelt sich hierbei entweder um eine pauschale Aufwandsentschädigung oder einen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen. Der Aufwendungsersatz für den ehrenamtlichen Betreuer muss grundsätzlich von der betreuten Person geleistet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die betreute Person nicht mittellos ist. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

[2] Nach § 1773 BGB hat das Familiengericht die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn die Eltern des Kindes aus unterschiedlichen Gründen kein Sorgerecht mehr innehaben. Gesetzliches Leitbild ist dabei der ehrenamtliche Vormund. Es können aber auch Berufsvormünder, Mitarbeitende eines Vormundschaftsvereins oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Ein ehrenamtlicher Vormund erhält keine Vergütung. Seine Aufwendungen werden ihm jedoch in tatsächlicher Höhe oder pauschal erstattet (§ 1808 BGB). Es gelten hierbei die gleichen Regelungen wie bei ehrenamtlichen Betreuern.

[3] Ein Pfleger betreut einen Voll- oder Minderjährigen nur für eine bestimmte Angelegenheit (§§ 1809 ff. sowie §§ 1882 ff. BGB). Es handelt sich also um eine beschränkte Form der Fürsorge, bei welcher der Pfleger die Rechte des Betroffenen nur für bestimmte Angelegenheiten übernimmt. Die Regelungen zur Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer gelten für ehrenamtliche Pfleger entsprechend (§§ 1813, 1888 BGB).

[4] [Die] als Aufwandsentschädigung bezeichnete Pauschale für ehrenamtliche Vormünder, Pfleger und Betreuer [wurde] im Rahmen des "Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" in eine Aufwandspauschale umbenannt. Die bisherige rechtliche Bewertung der Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB im Anwendungsbereich des § 240 SGB V bleibt unverändert bestehen. Danach unterliegen die Aufwandspauschalen keiner Beitragspflicht, soweit sie steuerfrei sind. Demgegenüber wird der steuerpflichtige Teil der Aufwandspauschale zur Beitragspflicht herangezogen. Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwandspauschalen gilt Folgendes:

[5] Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger nach § 1878 BGB gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH, Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09, BStBl. II 2013, S. 799) und sind daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die Aufwandspauschale ist jedoch nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG nicht überschreitet. Der aktuelle Wert des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG liegt bei 3.000 EUR pro Jahr. Die Höhe der Aufwandspauschale beträgt derzeit 425 EUR pro Jahr. Die Aufwandspauschale wird für jede einzelne Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass ein ehrenamtlicher Betreuer den Betrag mehrfach bekommt.

[6] Aufwandsentschädigungen nach § 1878 BGB fallen ausschließlich unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG. Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 (der Höhe nach unbeschränkte Steuerbefreiung), 26 und 26a (in Höhe von insgesamt 840 EUR im Jahr) EStG finden keine Anwendung. Davon unberührt bleibt, dass für alle in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten der Freibetrag von 3.000 EUR pro Jahr insgesamt nur einmal gewährt wird. Wenn also Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten beider Vorschriften vorliegen, kann insgesamt maximal ein Betrag von 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei bleiben. Hierbei kommt der Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG nur zur Anwendung, wenn der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ("Übungsleiterpauschale") von 3.000 EUR nicht schon für eine andere nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte nebenberufliche Tätigkeit (z.B. als Übungsleiter) verbraucht ist.

[7] Mit der Wahl der pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 1878 BGB entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten nach § 1877 BGB zu verlangen. Die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit sind mit der pauschalen Aufwandsentschädigung abgegolten. Steuerlich ist ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden tatsächlichen Betriebsausgaben allerdings möglich. Dies setzt aber voraus, dass die Einnahmen des Betreuers u...

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