Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich Fremdkapital und werden als solches bilanziert.

Wird ein Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags an den Gesellschafter zurückgezahlt, unterliegt dies der sogenannten Insolvenzanfechtung, was bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Beträge zur Masse zurückfordern kann. Im Insolvenzverfahren kann der Gesellschafter dieses Darlehen nur noch als nachrangige Forderung geltend machen. Liegt eine Überschuldung der GmbH vor, dann kann der Gesellschafter diese durch ein Gesellschafterdarlehen beseitigen, wenn er für das Gesellschafterdarlehen einen

  • Rangrücktritt oder
  • ein Verzicht mit Besserungsschein

einräumt. Das Darlehen wird dann nicht als Fremdkapital passiviert, sondern die Bilanz wird verkürzt, eine rechnerische Überschuldung beseitigt oder geschmälert. Mit dem Rangrücktritt wird das Darlehen zur nachrangigen Forderung, bei einem Verzicht mit Besserungsschein behält sich der Gesellschafter das Recht vor, bei erfolgreicher Sanierung und entsprechender wirtschaftlicher Lage der GmbH, die Darlehensforderung wieder aufleben zu lassen.

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