H 3.0 (1)

Steuerbefreiungen außerhalb des Gewerbesteuergesetzes

Von der Gewerbesteuer sind auf Grund anderer Gesetze u. a. befreit:

 

1.

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach § 12a GewStDV vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1.4.2015 (BGBl. I S. 434).

 

2.

Einnehmer staatlicher Lotterien nach § 13 GewStDV vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1.4.2015 (BGBl. I S. 434).

 

3.

Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2724), zuletzt geändert durch Art. 11 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016 (BGBl. I S. 1730).

 

4.

Ausgleichkassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13.4.1984 (BGBl. I S. 601, BStBl I S. 332), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686).

H 3.1

Betrieb einer Bar in Spielbanken

Weder der Betrieb einer Bar noch die Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank sind mit der Spielbankabgabe abgegolten und unterliegen somit der Gewerbesteuer (>BFH vom 30.10.2014 – BStBl II 2015 S. 565).

Lotterieunternehmen

Privater (nicht staatlicher) Lotterieveranstalter

Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i. S. des § 13 GewStDV. Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (>BFH vom 2.12.2010 – BStBl 2011 II S. 368).

Staatliche Lotterie

Zum Begriff der staatlichen Lotterie (>BFH vom 14.3.1961 – BStBl III S. 212, vom 13.11.1963 – BStBl 1964 III S. 190 und vom 24.10.1984 – BStBl 1985 II S. 223).

Zur Behandlung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie

H 3.6

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

>AEAO zu §§ 51 bis 68 AO (abgedruckt im AO-Handbuch)

Gemeinnützige kommunale Eigengesellschaft (Rettungsdienst)

Die Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG 2002 steuerbegünstigt sein. Das gilt auch, soweit sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben der Trägerkörperschaft eingebunden ist (>BFH vom 27.11.2013 – BStBl 2016 II S. 68).

Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der in Anwendung des § 61 Abs. 3 AO auch zum rückwirkenden Verlust der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG führt (>BFH vom 12.10.2010 – BStBl 2012 II S. 226).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Unterhält ein in § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG genanntes Unternehmen einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und übersteigen die Einnahmen insgesamt, einschließlich der Umsatzsteuer, im Jahr 35.000 Euro, tritt insoweit partielle Gewerbesteuerpflicht ein.

>§ 64 AO

>R 2.1 Abs. 5, H 2.1...

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