Leitsatz

Ist eine KG an einer GmbH & Co. KG beteiligt, liegt eine doppelstöckige gewerblich tätige Personengesellschaft vor. In diesem Fall dürfen Vorgänge, die das aktive oder passive Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers betreffen und bei Ermittlung des Gewinns der Untergesellschaft zu berücksichtigen sind, nicht noch einmal in der Steuerbilanz des Mitunternehmers angesetzt werden. Dies gilt für Darlehen und Bürgschaftsverpflichtungen , die als Einlage und damit als Eigenkapital der Untergesellschaft zu behandeln sind ( → Ausländische Einkünfte ).

Im Urteilsfall war eine in Deutschland ansässige KG an einer österreichischen GmbH & Co. KG beteiligt. Nach dem Konkurs der GmbH & Co. KG nahm die KG Teilwertabschreibungen auf der GmbH & Co. KG gewährte Darlehen vor und behandelte die aus den Bürgschaftsverpflichtungen entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben. Der BFH entschied dagegen, daß die mitunternehmerischen Gewinne/Verluste der GmbH & Co. KG nur bei deren Besteuerung zu erfassen sind. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden mitunternehmerischen Beteiligungen. Das DBA Österreich steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sich das Abkommen lediglich mit der Vermeidung einer → Doppelbesteuerung , nicht dagegen mit der Zurechnung der Einkünfte befasst.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.03.1999, I R 114/97

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