Leitsatz

Nimmt die übertragende Körperschaft eine Gewinnausschüttung noch vor der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister vor, kann die übernehmende Körperschaft daraus eine Körperschaftssteuerminderung realisieren.

 

Sachverhalt

Die X-GmbH nahm im Juni 2002 eine offene Gewinnausschüttung vor, um ihr Körperschaftsteuerguthaben zu nutzen. Im August 2002 wurde die X-GmbH auf die A-GmbH verschmolzen und ihr Vermögen als Ganzes zu Buchwerten übertragen. Die Verschmelzung ist am 12.11.2002 im Handelsregister eingetragen worden. Das Finanzamt versagte der A-GmbH eine Körperschaftsteuerminderung, da für sie kein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt sei.

 

Entscheidung

Dem widerspricht das FG. Die A-GmbH erhält eine Körperschaftsteuerminderung aus dem Körperschaftsteuerguthaben der auf sie verschmolzenen X-GmbH. Denn dieses ist nach § 40 KStG auf die A-GmbH übergegangen. Zwar enthält § 40 KStG keine Aussage zum Zeitpunkt, ab dem ein Guthaben hinzuzurechnen ist. Das FG verneint jedoch eine sog. Interimszeit, die erst zu einer Nutzung des Guthabens ab 2003 führen würde. Denn aus § 2 UmwStG ergibt sich, dass die Hinzurechnung bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfolgen hat, da zum Vermögen der übertragenden Körperschaft auch deren Körperschaftsteuerguthaben gehört.

Die abweichende handelsrechtliche Situation ändert daran nichts. Zwar ist eine Verschmelzung sowie der Vermögensübergang erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dies wird aber durch die in § 2 UmwStG angeordnete Rückwirkung steuerrechtlich eliminiert. Zudem gibt es im Handelsrecht eine deckungsgleiche Rückwirkungsfiktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Eine vorherige Feststellung des Körperschaftssteuerguthabens bei der übernehmenden Körperschaft ist nicht erforderlich.

 

Hinweis

Das FG zitiert in seiner Entscheidung auch die Auffassung der Finanzverwaltung in Tz. 02.29 des UmwSt-Erlasses, wonach Ausschüttungen im Rückwirkungszeitraum steuerrechtlich bereits dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen sind. Der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 28.05.2008, 4 K 1226/08

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