OFD Düsseldorf, Verfügung v. 7.12.1998, G 1422 A - St 1311

Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß nach § 8 Nr. 11 GewStG bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetrieben die in § 10 Nr. 2 Satz 2 KStG genannten Zinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden müssen, sofern sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Bei den entsprechenden Zinsen, die bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetrieben bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, handelt es sich um Nachzahlungszinsen § 233 a AO), Stundungszinsen § 234 AO) und Aussetzungszinsen § 237 AO) zur Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Durch die Hinzurechnung dieser Zinsen wird die gewerbesteuerliche Gleichstellung der der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetriebe mit den der Einkommensteuer unterliegenden Gewerbebetrieben erreicht. Bei diesen werden nämlich die Zinsen auf die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie auf die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns, sondern nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Abzug zugelassen. Hinzuzurechnen ist jeweils der Betrag, der bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb den Jahresüberschuß gemindert hat.

Erstattungszinsen nach § 233 a AO sowie erstattete Stundungs- und Aussetzungszinsen sind mit den oben genannten Zinsaufwendungen zu verrechnen. Die Verrechnung, die unabhängig davon vorzunehmen ist, ob die erstatteten Zinsbeträge zuvor der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 11 GewStG unterlegen haben, kann ggf. zu einer negativen Hinzurechnung (Kürzung) führen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 11

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