Kommentar

Eine Schuld – ausgenommen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und Kontokorrentschulden, für die abweichende Regeln gelten – dient der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung, nicht die vereinbarte Laufzeit der Schuld. Dabei muß jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden. Ausnahmsweise sind jedoch mehrere Kredite eines Kreditgebers oder Kredite verschiedener bei der Kreditgewährung zusammenwirkender Kreditgeber als eine einzige Verbindlichkeit zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und die Bedingungen, zu denen sie gewährt und abgewickelt werden, eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung erkennen lassen ( Gewerbesteuer ).

Aber: Verbindlichkeiten gegenüber bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Kreditgebern sind nicht allein als eine einzige Schuld (i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG ) zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärken. Ein Zusammenwirken der Banken liegt nicht bereits vor, wenn die Banken aufgrund der Einbindung des Kreditnehmers in einen Konzern, der Absicherung der Kredite durch Wechsel und der hohen Kreditwürdigkeit des Konzerns auch ohne vorherige Vereinbarungen jederzeit bereit sind, die kurzfristigen Kredite zu verlängern oder Kredite zur Ablösung der kurzfristigen Kredite anderer Banken zu gewähren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.01.1996, I R 160/94

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