Kommentar

Der BFH hatte mit Urteil v. 6.6.2002[1] seine bisherige Rechtsprechung zu der Behandlung der Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, aufgegeben. Erhält der Gesellschafter für seine Geschäftsführungstätigkeit eine besondere Vergütung, die nicht als Gewinnvorab anzusehen ist, so handelt es sich um ein Entgelt im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes. Diese Rechtsfolgen sind über den entschiedenen Fall hinaus nicht nur für die Geschäftsführungstätigkeit einer Kapitalgesellschaft bei einer Personengesellschaft anzuwenden, sondern auch auf natürliche Personen. Nach dem Schreiben des BMF v. 23.12.2003[2] sind diese Grundsätze zwingend in allen Fällen ab dem 1.4.2004 anzuwenden.

Die OFD Frankfurt/M. weist jetzt darauf hin, dass die Rechtsgrundsätze aus dem BFH-Urteil auf Antrag des Steuerpflichtigen auch schon für frühere Jahre anwendbar sind. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass bei einer nachträglichen Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis durch den Gesellschafter (als leistender Unternehmer) dies nur zulässig ist, wenn für das betreffende Jahr keine Steuerfestsetzung erfolgt, eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte oder hinsichtlich der Geschäftsführungsleistung vorläufig erfolgte. Nur in diesen Fällen kann eine Veranlagung oder eine Änderung der Veranlagung durchgeführt werden. Ist die Veranlagung des früheren Jahres schon bestandskräftig oder ist die Festsetzungsverjährung eingetreten, schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG; der Leistungsempfänger hat aus dieser Rechnung grundsätzlich keinen Vorsteuerabzugsanspruch.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt, Rundverfügung v. 23.4.2004, S 7100 A - 82 - St I 1.10, DStR 2004 S. 1129.

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