FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 14.2.2020, VI 314 – S 0186 – 001

Mit Schreiben vom 31.1.2019 (BStBl 2019 I S. 71) hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hinsichtlich der Zuordnung von ärztlichen, pflegerischen sowie sonstigen Leistungen durch Krankenhäuser an die Patienten überarbeitet (AEAO zu § 67 AO). Hierunter fällt auch die Medikamentenabgabe durch Krankenhausapotheken.

In Anlehnung an die Entscheidungsgründe des BFH in seinem Urteil vom 31.7.2013 (I R 82/12, BStBl 2015 II S. 123) sind danach die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an die Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen. Neben der Versorgung mit Medikamenten im Krankenhaus fällt hierunter auch die Abgabe an ambulant behandelte Patienten, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses ist. Gleiches gilt, soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen hierzu befugt ist und der Sozialversicherungsträger die insoweit entstehenden Kosten trägt.

Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 4 Krankenhausentgeltgesetz) regelt, welche Leistungen ein Krankenhaus, unabhängig von der Art der Krankenversicherungsträger, erbringen darf. Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung folgt daraus, dass für Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrages erbracht werden, eine Zuordnung zum Zweckbetrieb Krankenhaus ausscheidet.

Der BFH hat mit Urteil vom 6.6.2019 (V R 39/17, BStBl 2019 II S. 651) entschieden, dass es für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht erforderlich sei, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird. Diese Grundsätze sind aufgrund der Veröffentlichung des Urteils im BStBl unabhängig vom aktuellen Wortlaut des AEAO („Für die Zurechnung der Behandlungsleistungen zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es unbeachtlich, wenn die Behandlungen von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Einkünfte nach § 19 EStG) erbracht werden.”) anzuwenden.

 

Normenkette

AO 1977 § 67

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