§ 17a Abs. 1 UStDV regelt seit 1.1.2020 die Voraussetzungen der Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen. Das Finanzamt kann gem. § 17a Abs. 3 UStDV eine nach § 17a Abs. 1 UStDV bestehende Vermutung widerlegen.

Besteht keine Vermutung nach § 17a Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) gem. § 17b Abs. 1 UStDV durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.[1]

Nach § 17b Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, insbesondere ein Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar, den der Unternehmer hierüber wie folgt, führt:

  • durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14 a UStG)[2] und
  • durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).[3]

Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 UStDV kann der Unternehmer den Nachweis in einzelnen Fällen auch durch bestimmte andere Belege als die Gelangensbestätigung führen. Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.[4]

In Abholfällen, d. h. wenn der Abnehmer den Transport der Ware ohne einen selbständigen Beauftragten durchführt, kann der Unternehmer den Nachweis nur mittels der Gelangensbestätigung führen.

Mit einer Rechnung nach § 17b Abs. 2 Nr. 1 UStDV, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und/oder einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Spediteurversicherung nach Abschn. 6a.5 Abs. 9 und 10 UStAE, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV nicht geführt werden.[5]

[1] § 17a UStDV, § 17b Abs. 1 UStDV; § 17d UStDV; BFH, Urteil v. 22.7.2015, V R 23/14, BFH/NV 2015 S. 1538, BVerfG, Beschluss v. 13.2.2016, 1 BvR 2419/15: Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angenommen; BFH, Beschluss v. 9.9.2015, V B 166/14, BFH/NV 2015 S. 1706; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 8.12.2021, 3 U 3060/21: Den Steuerberater, der USt-Jahreserklärungen für einen Kfz-Händler nur anhand von diesem getätigter USt-Voranmeldungen fertigt, trifft allein deswegen keine Pflicht, auf Änderungen im Bereich der Dokumentationspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.v. § 6a Abs. 3 UStG hinzuweisen; FG Münster, Urteil v. 15.12.2020, 5 K 1805/20 U, rkr.: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.
[2] EuGH, Urteil v. 15.11.2017, C-374/16: Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; BFH, Urteil v. 21.6.2018, V R 25/15, BFH/NV 2018 S. 1053.
[3] OFD Niedersachsen, Verfügung v. 2.12, 2013, S 7140-47-St 183; betr. Beleg- u. Buchnachweispflichten bei Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2014.
[4] BMF, Schreiben. v. 11.7.2023, III C 3 - S 7141/21/10002:001, BStBl 2023 I S. 1499.
[5] BFH, Urteil v. 12.5.2011, V R 46/10, BFH/NV 2011 S. 1801; s. auch BFH, Beschluss v. 4.12.2019, V B 2/19, BFH/NV 2020 S. 390.

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