Leitsatz

Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskos­tenhilfe statthaft?

 

Normenkette

§ 142 FGO, § 114 ZPO, AnhRüG, § 133a FGO

 

Sachverhalt

Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH. Deren Klage wegen USt hatte nur zum Teil Erfolg. Zwei Jahre nach Ergehen des Urteils erhob der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung, er hätte beigeladen werden müssen, und beantragte gleichzeitig PKH. Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der „Gehörsrüge gem. § 133a”. Gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH legte der Antragsteller „Gegenvorstellung” ein und beantragte erneut PKH.

 

Entscheidung

Die „Gegenvorstellung” des Antragstellers ist nach Auffassung des vorlegenden Senats und der anderen Senate des BFH unzulässig. Weil aber andere obersten Gerichte des Bundes z.T. die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung bejaht hatten, hat der BFH die Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

 

Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395) geklärt, dass Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen” und dies auch nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3220) -- § 133a FGO -- aufrechterhalten und zuletzt im BVerfG-Beschluss vom 16.01.2007, 1 BvR 2803/06 unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416) nochmals mit der Begründung bekräftigt, es verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen würden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen.

Der BFH ist deshalb der Auffassung, dass die -- vor Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes von der Rechtsprechung entwickelte, gesetzlich nicht geregelte -- Gegenvorstellung nicht mehr statthaft ist, und zwar auch nicht (wie z.T. vertreten wird) bei gerichtlichen Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden könnten, wie z.B. der Beschluss über einen Antrag auf PKH. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine „Gegenvorstellung” gegen einen PKH versagenden Beschluss ggf. als erneuter Antrag auf PKH zu werten ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 26.09.2007, V S 10/07

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