Rz. 7

Angehörige i. S. d. § 15 AO sind

  • Verlobte,
  • Ehegatten, auch geschiedene Ehegatten,
  • Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel),
  • Geschwister, Halbgeschwister,
  • Neffen und Nichten (nicht aber Neffen und Nichten untereinander, also nicht Cousin und Cousine),
  • Ehegatten der eigenen Geschwister und Geschwister des eigenen Ehegatten,
  • Onkel und Tanten,
  • Pflegeeltern und Pflegekinder.

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