Rz. 7
Angehörige i. S. d. § 15 AO sind
- Verlobte,
- Ehegatten, auch geschiedene Ehegatten,
- Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel),
- Geschwister, Halbgeschwister,
- Neffen und Nichten (nicht aber Neffen und Nichten untereinander, also nicht Cousin und Cousine),
- Ehegatten der eigenen Geschwister und Geschwister des eigenen Ehegatten,
- Onkel und Tanten,
- Pflegeeltern und Pflegekinder.
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