Rz. 54

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn und solange für die Wohnung AfA im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können[1]. Entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von AfA im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, lebt die Zulagenberechtigung insoweit wieder auf. Dabei kann die Zulage bereits wieder in voller Höhe in dem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, in dem die Voraussetzungen für die AfA-Berechtigung nur für einen Teil des Jahres vorliegen[2].

 

Rz. 55

Ein im Rahmen der doppelten Haushaltsführung isolierter Verzicht auf die Inanspruchnahme von AfA eröffnet nicht die Zulagenberechtigung. Die Zulagenberechtigung bleibt jedoch erhalten, wenn auf den Abzug von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung verzichtet wird und stattdessen lediglich Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden[3].

[1] Verbot einer "doppelten" Begünstigung; vgl. auch BFH v. 11.12.1996, X R 15/96, BStBl II 1997, 221.
[3] Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, 39.

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