Rz. 278
Die GewSt knüpft über die §§ 2, 7 S. 1 GewStG an den Gewinn nach § 15 EStG an. Sie erfasst alle laufenden Gewinne des Unternehmens.
Rz. 279
Unter den laufenden Gewinn i. S. d. GewSt fallen u. a. Entnahmen von Wirtschaftsgütern.
Praxis-Beispiele:
U hat vor Jahren ein Privatgrundstück im Betriebsvermögen aktiviert, um ein besseres Kreditrating zu bekommen. Als er das Grundstück an seine Tochter T überträgt, erfolgt die Entnahme aus dem Betrieb.
Die Entnahme des Grundstücks ist einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.
Rz. 280
Über § 7 S. 2 GewStG wird der gem. den §§ 16, 34 EStG begünstigte Gewinn von der GewSt freigestellt. Die faktische GewSt-Freiheit bzw. -Belastung hat kaum mehr Bedeutung, da § 35 EStG in den meisten Fällen eine Vollanrechnung der GewSt auf die ESt ermöglicht, soweit der GewSt-Hebesatz der Betriebsgemeinde 380 % nicht überschreitet.
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