Rz. 139

Bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft ergeben sich Probleme hinsichtlich der Frage, ob Anschaffungskosten bei vorzeitiger Auflösung der Erbengemeinschaft entstehen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Erbe vorzeitig wegen Streitigkeiten ausscheiden möchte und dafür Abfindungszahlungen erhält. Bei einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines Miterben Anschaffungskosten sein, wenn er z. B. die Erbanteile aller übrigen Miterben erwirbt. Wird das Gemeinschaftsvermögen hingegen im Wege der Auseinandersetzung durch Realteilung unter den Miterben verteilt, stellt die Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs keine Anschaffung dar[1].

 

Rz. 140

Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen[2]. Das gilt ebenso bei der Auseinandersetzung per Zwangsversteigerung, wenn einer der Erben mehrere Grundstücke ersteigert: Ihm entstehen dann insoweit Anschaffungskosten, als seine Bargebote den ihm zustehenden Anteil am Versteigerungserlös aller Grundstücke übersteigen[3].

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