5.13.2.2.1 Vorbemerkung

 

Rz. 231

Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Auflösung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre einer Ersatzerbschaftsteuer.

5.13.2.2.2 Errichtung und Auflösung

 

Rz. 232

Die Errichtung einer Familienstiftung durch Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten oder von Todes wegen ist schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig[1].

 

Rz. 233

Als Zuwendung an eine juristische Person wird die ErbSt oder SchenkSt – mangels Verwandtschaft zum Stifter – grundsätzlich nach der ungünstigsten Steuerklasse III berechnet, sofern das eingebrachte Vermögen nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt ist. Wird nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen eingebracht, kommt der Verschonungsabschlag zum Tragen, soweit das übertragene Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.

 

Rz. 234

Die Auflösung der Stiftung und Auskehrung des Vermögens an die Begünstigten unterliegen erneut der SchenkSt[2]. Fällt das Stiftungsvermögen hierbei an begünstigte Destinatäre, gilt nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG der Stifter als Schenker, sodass bei einem Vermögensanfall an seine Abkömmlinge Steuerklasse I anzuwenden ist. Fällt das Vermögen dagegen an den Stifter selbst zurück, muss der Stifter dies mangels Verwandtschaft zur juristischen Person nach Steuerklasse III versteuern.

 

Rz. 235

Gefährlich kann die nachträgliche Änderung der Satzung oder Ausweitung des Kreises der Destinatäre im Vergleich zur bisherigen Satzung sein. Hier wird die alte Stiftung aufgelöst und gleichzeitig eine neue Stiftung begründet. Als Folge liegen zwei erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge vor.

5.13.2.2.3 Laufende Besteuerung der Stiftung

 

Rz. 236

Die Familienstiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG der KSt und nach § 2 Nr. 3 SolZG dem SolZ. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften kann sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und anderen Einkunftsarten erzielen. GewSt-Pflicht entsteht, soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

 

Rz. 237

Bei einer Familienstiftung, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, bleiben Dividendeneinkünfte nach § 8b Abs. 1 KStG i. V. m. § 8b Abs. 5 KStG zu 95 % steuerfrei. Zwar wird auf die Einkünfte der Familienstiftung aus der Tochterkapitalgesellschaft KapESt i. H. v. 25 % erhoben, jedoch kann auf der Ebene der Stiftung die Anrechnung auf die KSt[1] bzw. eine Erstattung[2] erfolgen.

 

Rz. 237a

Ist die Familienstiftung an einer Personengesellschaft beteiligt, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte bei der Stiftung der KSt. Die Einkünftequalifikation richtet sich danach, welche Einkünfte die Beteiligungsgesellschaft erzielt. Ist die Familienstiftung z. B. an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, erzielt sie entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft resultieren gewerbliche Einkünfte. Sofern zwischen Stiftung und Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet wird, gelten die zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft genannten Besteuerungsfolgen.

5.13.2.2.4 Ersatzerbschaftsteuer

 

Rz. 238

Für Familienstiftungen entsteht die Ersatzerbschaftsteuerpflicht alle 30 Jahre[1]. Hierbei wird ein Generationenübergang auf zwei Kinder fingiert. Bei der Berechnung der Ersatzerbschaftsteuer wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder (800.000 EUR) gewährt. Ferner ist die ErbSt für die Hälfte des steuerpflichtigen Stiftungsvermögens nach Steuerklasse I zu berechnen[2]. Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG ist nicht anwendbar, weil kein Erwerb durch eine natürliche Person erfolgt.

 

Rz. 239

Das zu versteuernde Vermögen der Stiftung wird nach Verkehrswerten bewertet. Eine Familienstiftung mit Unternehmensvermögen kann die Vergünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 %) im Rahmen der Erbersatzsteuer in Anspruch nehmen. Zur Schonung der Liquidität des Stiftungsvermögens kann die Erbersatzsteuer nach § 24 ErbStG bei einer Verzinsung von 5,5 % in 30 gleichen Jahresraten bezahlt werden.

5.13.2.2.5 Laufende Besteuerung der Destinatäre

 

Rz. 240

Die Zuwendungen der Stiftung an ihre Destinatäre sind bei diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtig. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %. Die von der Familienstiftung laufend und satzungsgemäß ausgezahlten Zuwendungen an die Destinatäre sind nicht schenkungsteuerpflichtig. Erfolgt die Zuwendung dagegen ohne satzungsmäßige oder vertragliche Verpflichtung, liegt eine unentgeltliche und damit schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor.

5.13.2.2.6 Zwischenfazit

 

Rz. 241

Obwohl die Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegt und sonst keine erbschaftssteuerlichen Vergünstigungen existieren, kann sie dennoch der Erhaltung des Familienvermögens dienen[1].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, ...

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