5.13.1 Vorbemerkung

 

Rz. 225

Mithilfe einer rechtsfähigen Stiftung können Unternehmen als gesonderte Vermö­gensmasse verselbstständigt und dauerhaft für künftige Generationen erhalten werden[1]. Ideal sind Stiftungen z. B. für Unternehmer, die dauerhaft sicherstellen möchten, dass ihr Unternehmen nach ihrem Ableben gemeinnützigen Zwecken dient und gleichzeitig ihre Nachkommen versorgt.

 
Praxis-Beispiel

U produziert Photovoltaikanlagen. Er will seinen Lebensunterhalt sichern und durch die Verbreitung regenerativer Energien zum schonenden Umgang mit Ressourcen beitragen. Ferner unterstützt U kulturelle und sportliche Aktivitäten am Sitz des Unternehmens. Da seine Kinder nicht ortsverbunden und nur am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens interessiert sind, rechnet er damit, dass sie sein Unternehmen nach seinem Tod verkaufen werden.

Mit der Errichtung einer Stiftung kann U über seinen Tod hinaus die Unternehmensführung wie auch seine privaten Ziele nach seinen Vorstellungen festlegen. Gehören die außerwirtschaftlichen Ziele zu den mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken i. S. v. § 51 AO, bietet sich ebenfalls die Errichtung einer Stiftung an.

 

Rz. 226

Die rechtsfähige Stiftung ist ein rechtlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das in den §§ 80ff. BGB geregelt wird. Die Entstehung einer Stiftung bedarf eines Stiftungsgeschäfts sowie der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.

 

Rz. 227

Mit dem Stiftungsgeschäft als einseitiger, nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung unter Lebenden oder von Todes wegen verpflichtet sich der Stifter verbindlich, Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgeschriebenen Zwecks zu widmen. Das Stiftungsvermögen stellt einen selbstständigen Rechtsträger dar und ist einer Zweckbindung unterworfen. Die Ausgestaltung der Zweckbindung, die Art, wie das Vermögen verwaltet wird und ob das Vermögen erhalten oder aufgebraucht werden soll, werden in der Stiftungssatzung nach § 81 Abs. 1 BGB verbindlich geregelt. Der Stifter kann nach Errichtung der Stiftung nicht mehr frei über deren Vermögen verfügen. Die Stiftung ist an die Satzungsvorgaben gebunden. Der Satzungszweck sollte so formuliert werden, dass künftige Entwicklungen ohne Gefährdung der Arbeit der Stiftungsorgane nachvollzogen werden können[2].

[1] Zur Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 579, Rz. 2207.
[2] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 579, Rz. 2199ff.

5.13.2 Familienstiftungen

5.13.2.1 Begriff

 

Rz. 228

Die Familienstiftung ist keine eigene Stiftungsart, sondern eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Mit ihr lassen sich sowohl unternehmerische als auch familiäre Ziele erreichen[1]. Eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist stets gegeben, wenn nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge als Destinatäre zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind[2].

 

Rz. 229

Nach R 2 Abs. 2 ErbStR liegt bereits dann eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, wenn die Destinatäre zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein "wesentliches Familieninteresse" belegen, etwa indem die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat.

 

Rz. 230

Die Familienstiftung kann für den dauerhaften Erhalt des Familienvermögens, die Kontinuität der Führung durch den Vorstand, die Versorgung der Familie, die Förderung des Ansehens des Stifters oder die Selbstbestimmung der Mittelverwendung eingesetzt werden[3]. In Zusammenhang mit der Gründung einer Stiftung ergeben sich folgende Möglichkeiten[4]:

  • lebenslange Geschäftsführung und Versorgung des Stifters;
  • mittelbare Insolvenzsicherung durch Vereinbarung von Rückübertragungsansprüchen zu Lebzeiten des Stifters;
  • Regelung von Pflichtteilsansprüchen;
  • Ausbildungs- und Unterhaltssicherung für künftige Generationen;
  • Begrenzung von Zugewinnausgleichsansprüchen, wenn die Vermögensminderung mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist; in diesem Fall wird der Betrag der Vermögensminderung nicht dem Endvermögen hinzugerechnet;
  • Umgehung des latenten Erbrechts geschiedener Ehegatten, da bei einer Familienstiftung der Rückgriff geschiedener Ehegatten auf das Familienvermögen ausgeschlossen ist.
[1] Schiffer, in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 1 ErbStG Rz. 56.
[2] § 15 Abs. 2 AStG; Schiffer, in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 1 ErbStG Rz. 75.
[3] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 581, Rz. 2208.
[4] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 17, Rz. 9ff.

5.13.2.2 Besteuerung

5.13.2.2.1 Vorbemerkung

 

Rz. 231

Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Auflösung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre einer Ersatzerbschaftsteuer.

5.13.2.2.2 Errichtung und Auflösung

 

Rz. 232

Die Errichtung einer Familienstiftung durch Übertragung von Ve...

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