5.12.4.1 Ausgleichszahlungen

 

Rz. 220

Bei der Vermögensübergabe an mehrere Nachkommen können ungleiche Wertverteilungen über Ausgleichszahlungen ausgeglichen werden. Insoweit erfolgt eine wertmäßig "gerechte" Verteilung des Vermögens an die Erben[1]. Die Ausgleichszahlung an Dritte wird auch Gleichstellungsgeld genannt[2]. Das Gleichstellungsgeld, ausgenommen in Form wiederkehrender Leistungen, führt zu einem Veräußerungspreis beim Zahlungsempfänger[3]. Gleichzeitig entstehen beim Zahlungsverpflichteten Anschaffungskosten[4].

 

Rz. 221

Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns, der aus der Zahlung von Gleichstellungsgeldern resultiert, kann durch die Entnahme liquider Mittel aus dem Unternehmen finanziert werden, die dem "schlechter" gestellten Erwerber direkt zugewendet werden[5].

 
Praxis-Beispiel

U ist selbstständiger Steuerberater und hält einige Immobilien. Seine Tochter T ist als Steuerberaterin bei U angestellt. Sein Sohn S ist Ingenieur. U möchte durch vorweggenommene Erbfolge die Praxis (Wert: 1 Mio. EUR) an T und die Immobilien (Wert 800.000 EUR) an S übertragen. T soll daher an S 100.000 EUR zahlen.

Durch Zahlung des Gleichstellungsgelds erzielt S einen Gewinn aus der Veräußerung der Praxis. Gleichzeitig stellt die Zahlung für T Anschaffungskosten der Praxis dar; den restlichen Teil der Praxis erwirbt T dagegen unentgeltlich unter Fortführung der Buchwerte.

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 16 EStG Rz. 63.
[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 16 EStG Rz. 63.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 16 EStG Rz. 63.
[5] Wacker, in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 16 EStG Rz. 66.

5.12.4.2 Wegzugsbesteuerung § 6 AStG

 

Rz. 222

Personen, die gem. § 17 EStG an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, müssen bei deren Übertragung durch vorweggenommene Erbfolge § 6 AStG beachten, wenn z. B. die begünstigten Kinder nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Denn dann greift der Ersatztatbestand des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG ein[1], sodass über § 6 Abs. 1 S. 4 AStG eine Entstrickung des gebundenen und der deutschen Besteuerung unterliegenden Vermögens fingiert wird. Somit entsteht im Moment der Übertragung der Anteile ESt. Erbschaftsteuerrechtlich ist die entstandene Steuer eine aufschiebend bedingte Last[2], da sie durch Zuzug des Nachfolgers nach Deutschland rückwirkend wegfallen kann[3].

 

Rz. 223

Die durch die Wegzugsbesteuerung entstehende Steuer kann gem. § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag gestundet werden. Ist der Nachfolger in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR ansässig, gilt die Stundung gem. § 6 Abs. 5 AStG, da durch sofortige Fälligkeit der Steuer die Kapitalverkehrsfreiheit beeinträchtigt wird.

[1] Baßler, FR 2008, 851.
[3] Baßler, FR 2008, 851.

5.12.4.3 Entstrickung gem. § 12 Abs. 3 KStG

 

Rz. 224

Bei der Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften und einem damit verbundenen Wechsel der Geschäftsleitung in ein Land außerhalb der EU oder des EWR kann der Ersatztatbestand des § 12 Abs. 3 S. 1 KStG erfüllt und eine Steuerentstrickung ausgelöst werden, wenn dadurch die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wird. Über § 12 Abs. 3 S. 3 KStG wird dann der gemeine Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft einschließlich Firmenwert besteuert[1].

[1] Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 12 KStG Rz. 154.

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