Rz. 194

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Möglichkeit, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, das später in derselben Weise von Todes wegen übertragen worden wäre. Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine einzelvertragliche Regelung über die Vermögensübertragung unter Lebenden dar, die entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt und sich auf die künftige Erbfolge bezieht. Für die vorweggenommene Erbfolge gelten die Grundsätze für Rechtsgeschäfte unter Lebenden[1].

 

Rz. 195

Die vorweggenommene Erbfolge kann sofort oder gleitend erfolgen. Sie dient aus steuer- und gesellschaftsrechtlicher Sicht durch individuelle Vereinbarung der steueroptimalen Vermögensübertragung auf geeignete Nachfolger[2].

 

Rz. 196

Durch die vorweggenommene Erbfolge können Freibeträge des EStG[3] und des ErbStG[4] zur Steueroptimierung genutzt werden. Ferner können mögliche Nachfolger bereits frühzeitig an die unternehmerische Tätigkeit herangeführt werden. Die vorweggenommene Erbfolge ist daher als langfristiger Prozess anzusehen[5].

 

Rz. 197

Als wirtschaftliche und persönliche Gründe für die Regelung der Erbfolge zu Lebzeiten kommen insbesondere in Betracht:

  • rechtzeitige Weitergabe eines Betriebs an die nächste Generation zur Vermeidung von Streitigkeiten,
  • Versorgung des Übertragenden,
  • Erhaltung der vorhandenen Vermögensbestandteile,
  • Befreiung des Abgebenden von der Geschäftslast,
  • engere Bindung des Übernehmenden an den Übergeber (z. B. gesellschaftsrechtliche Bindung, Übertragung gegen Versorgung im Alter),
  • zeitliche Verteilung von hoher ErbSt[6],
  • Steuerminderung durch Progressionssplittung.
[1] Zu Schenkungen Rz. 17f.
[2] Zitzelsberger, in Berliner Handbücher: Unternehmensnachfolge, 2004, 359.
[4] Z. B. §§ 14, 16, 17 ErbStG.
[5] Zitzelsberger, in Berliner Handbücher: Unternehmensnachfolge, 2004, 359.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge