5.1 Notwendigkeit

 

Rz. 121

Wird eine Unternehmensübergabe durchgeführt, erfolgt diese in[1]

  • 45,6 % der Fälle durch Nachfolge in der Familie,
  • 19,2 % der Fälle durch einen Verkauf an Wettbewerber,
  • 16,1 % der Fälle durch ein Management Buy In,
  • 12,1 % der Fälle durch ein Management Buy Out,
  • 7 % der Fälle ohne Nachfolgeregelung.
 

Rz. 121a

Im Zeitraum von 2010 bis 2014 werden voraussichtlich 22.000 Unternehmen mit insgesamt 287.000 Beschäftigten jährlich übertragen werden[2]. Übertragungsgrund ist in

  • 86 % der Fälle das Alter; dies betrifft voraussichtlich 18.900 Unternehmen mit ca. 247.000 Beschäftigten;
  • 10 % der Fälle der Tod; dies betrifft voraussichtlich 2.200 Unternehmen mit ca. 29.000 Beschäftigten;
  • 4 % der Fälle eine Krankheit; dies betrifft voraussichtlich 900 Unternehmen mit ca. 11.000 Beschäftigten.
[1] Quelle: Ecovis Grieger Mallison (Auszug aus Präsentation).
[2] Quelle: IFM Bonn 2010 St06-07a10.

5.2 Grundsätzliche Unterscheidung der Modelle

 

Rz. 122

Die Gestaltungsmodelle differenzieren danach, ob die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten oder auf den Tod des Unternehmers erfolgen soll. Damit verbunden ergibt sich die Unterscheidung, ob die Nachfolge durch Rechtsgeschäft oder durch Verfügung von Todes wegen geregelt wird. Ferner sind verschiedene zeitliche Abfolgen möglich: Die Nachfolge kann sofort zu einem bestimmten Zeitpunkt oder gleitend über einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Damit verbunden kann unterschieden werden, ob der Nachfolger alles auf einmal erhält oder ob die operative und die vermögensmäßige Nachfolge zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen. Schließlich können für die Unternehmensnachfolge Kandidaten innerhalb oder außerhalb der Familie in Betracht kommen.

5.3 Mögliche Probleme bei der Gestaltung

5.3.1 Erbklauseln in Übergabeverträgen

 

Rz. 123

Probleme ergeben sich häufig, wenn bestimmte Erben durch Erbklauseln im Übergabevertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Hier können sich Verstöße gegen den Grundsatz der Testierfreiheit oder gegen das Pflichtteilsrecht ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U betreibt eine Maschinenfabrik, die ca. 99 % ihrer Umsätze im Auslandsgeschäft erzielt. U hat nur eine Tochter T, die selbst zwei Kinder (K1, K2) hat. Zwar soll T das Unternehmen erhalten, jedoch will U unbedingt vermeiden, dass K2 einen Anteil am Unternehmen erhält, weil U dem K2 kein unternehmerisches Gespür zutraut.

Hier wäre eine Erbklausel im Übergabevertrag zwischen U und T möglich, dass T das Unternehmen nicht an K2 weitervererben darf. Eine solche Klausel würde aber gegen die Testierfreiheit aus § 2302 BGB verstoßen. Ebenso wäre ein Erbvertrag möglich, in dem der künftige Nachfolger bestimmt werden könnte. Mögliche Ausgleichs- bzw. Pflichtteilsansprüche des K2 sind zu prüfen und vertraglich zu regeln. Ferner wäre eine Nachfolgeklausel möglich, die bestimmte Personen oder Qualifikationen als Voraussetzung für die Unternehmensnachfolge nennt.

Es muss auch eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass die Erbklausel nicht erfüllt wird oder nichtig ist. Andernfalls würde das Unternehmen an U zurückfallen und mangels einer Regelung im Wege gesetzlicher Erbfolge letztlich doch auf T und später auf K1 und K2 übergehen.

5.3.2 Rücktritts- und Widerrufvorbehalte

 

Rz. 124

Auch hier geht es darum, bestimmte Konstellationen zu vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U traut seinem einzigen Sohn S nicht zu, die Unternehmensleitung nach seinem Tod zu übernehmen. U möchte eine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie. Er behält sich daher vor, die Übertragung rückgängig zu machen, sofern S versagt.

Ein nicht begrenztes Rücktritts- oder Widerrufsrecht wirft verschiedene Probleme auf. Zunächst wird der Unternehmensnachfolger wegen seiner ungesicherten Rechtsposition die nötigen Investitionen nicht im erforderlichen Maß durchführen. Ferner können sich aus dem Rücktrittsrecht steuerrechtliche Nachteile ergeben, wenn U weiter als wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens nach § 39 AO mit den entsprechenden Folgen für die Ertragsteuern sowie die ErbSt und SchenkSt gilt.

Weiterhin ist zu beachten, dass alle Rechte und Pflichten des Unternehmers nach seinem Tod auf seine Erben übergehen. Damit könnten auch die Erben das unbeschränkte Rücktrittsrecht ausüben. Bei entsprechender Ausübung würde sich die Unternehmensnachfolge entgegen der ursprünglichen Zielsetzung des Alteigen­tümers nach der gesetzlichen Erbfolge richten.

Ebenso ist zu regeln, dass die Unternehmensnachfolge in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen sein muss. Hierzu könnte die Ausübung der Rücktritts- und Widerrufsvorbehalte zeitlich begrenzt werden. Um Erbauseinandersetzungen zu vermeiden, sollten die Vorbehalte spätestens mit dem Tod des Unternehmers erlöschen.

5.3.3 Gleichverteilung unter den Erben

 

Rz. 125

Bei allen Gestaltungsmodellen sollte die wertmäßige Verteilung des Vermögens unter den Erben beachtet werden, um nachträgliche Belastungen durch mögliche Ausgleichsansprüche zu vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

U ist Inhaber eines mittelständischen Bauunternehmens. Er verwaltet zudem Immobilien für seine Kunden, weil er sämtliche Baumaßnahmen günstig anbieten kann. U ist verheiratet und hat 3 Kinder. Aufgrund hoher Investitionen für Grundstücke, Maschinen...

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