4.3.1.1 Vorbemerkung

 

Rz. 95

In der Praxis sind verschiedene Klauseln im Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit dem Erbfall möglich[1].

 

Rz. 96

Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder des Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft[2]. Das entspricht der gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten[3]:

  • Beim Tod eines Kommanditisten rücken nach § 177 HGB alle Erben dem Verstorbenen nach. Der KG-Anteil geht somit auf alle Erben über.
  • Der Tod eines Komplementärs führt nur dann zur Auflösung der Gesellschaft, wenn bisher nur ein Komplementär vorhanden war.
  • Die GbR wird beim Tod eines jeden Gesellschafters aufgelöst.
  • Der Tod des Geschäftsinhabers führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft; nicht aber der Tod des stillen Gesellschafters.
[1] Hierzu allgemein IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 283ff., 444ff.; Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 2 Rz. 56ff. zur gesellschaftsrechtlichen Nachfolge bei Personengesellschaften.
[3] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 285, Rz. 1154.

4.3.1.2 Fortsetzungsklausel

 

Rz. 97

Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag bewirkt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Damit setzen die übrigen Gesellschafter bei der Fortsetzungsklausel die Gesellschaft ohne die Erben fort. Der Anteil des Verstorbenen wächst den übrigen Gesellschaftern anteilig zu[1]. Die Erben haben gegenüber den übrigen Gesellschaftern einen Abfindungsanspruch[2], der zum Nachlass gehört.

 

Rz. 98

Probleme bereitet die Ermittlung des Werts der Abfindung. Grundlage ist der tatsächliche Wert des Unternehmens einschließlich stiller Reserven und Firmenwert. Nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB haben die übrigen Gesellschafter dasjenige zu zahlen, was der Ausgeschiedene bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre[3]. Dabei wird von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen.

 

Rz. 99

Der Abfindungsanspruch der Erben ist erbschaftsteuerpflichtig und als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen[4]. Da es sich hierbei um Privatvermögen handelt, greifen die Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht. Der Abfindungsanspruch der Erben ist einkommensteuerpflichtig. Der Erblasser erzielt einen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG[5]. Bei den verbleibenden Mitgesellschaftern entstehen durch die Anwachsung Anschaffungskosten für ihre Anteile.

[3] Im Detail IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 305, Rz. 1193f.
[5] § 16 EStG Rz. 128; Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 2 Rz. 56.

4.3.1.3 Einfache Nachfolgeklausel

 

Rz. 100

Mit der einfachen Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsanteil entgegen den Regelungen in den §§ 130 Abs. 1 HGB, 131 Abs. 3 HGB vererblich gestellt. Bei der einfachen Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf alle Erben über. Beim Kommanditisten wird diese Rechtsfolge bereits durch § 177 HGB erreicht. Es findet keine Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter statt.

 

Rz. 101

Bei mehreren Erben geht der Gesellschaftsanteil direkt im Verhältnis der jeweiligen Erbquote auf die Erben über. Auf diese Weise vermeidet man die Erbengemeinschaft, weil diese nicht Gesellschafterin einer werbenden Gesellschaft werden kann. Gleichwohl zählt der vererbte Anteil zum Nachlass.

 

Rz. 101a

Der Nachteil der einfachen Nachfolgeklausel liegt in der möglichen Zersplitterung der Beteiligung auf alle Miterben[1]. Zur Verhinderung des Eintritts vieler Gesellschafter mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse wird die Aufnahme einer Vertreterregelung bereits im Gesellschaftsvertrag empfohlen[2].

 

Rz. 102

Erbschaftsteuerrechtlich erwerben die Erben ein Betriebsvermögen, das nach den §§ 13a, 13b, 19a ErbStG begünstigt ist. Ausgleichszahlungen an weichende Miterben führen zu Anschaffungskosten der verbleibenden Gesellschafter.

[1] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 2 Rz. 61.
[2] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 323, Rz. 1259f.

4.3.1.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel

 

Rz. 103

Will der Erblasser bei der Unternehmensnachfolge eine bestimmte Qualifikation der infrage kommenden Erben sicherstellen, kann dies im Wege der qualifizierten Nachfolgeklausel geschehen. Hierbei wird im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Gesellschaftsanteil nur auf bestimmte, vorher festgelegte Erben im Wege der Sondererbfolge übergehen soll. Damit wird der Geschäftsanteil vererblich gestellt, wobei die nicht qualifizierten Erben ausgeschlossen werden. Diese erwerben auch keinen Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter, sondern haben lediglich einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den oder die qualifizierten Erben[1].

 

Rz. 104

Die Vergünstigungen für Betriebsvermögen stehen nach den §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ...

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