Rz. 77

Die Tatsache, dass bei einer GmbH & Co. mit größerem Gesellschafterbestand die Geschäftsführung oft in Händen von gesellschaftsfremden Personen liegt, hat den Wunsch entstehen lassen, den Kommanditisten auf andere Weise laufend Einblick in sowie Einflussnahme auf die Gesellschaft zu geben. Aus diesem Grund findet man vermehrt freiwillig eingerichtete, zusätzliche Gesellschaftsorgane, die als Beirat, Verwaltungsrat oder Gesellschafterausschuss bezeichnet werden[1]. Das Interesse, wenn nicht gar die Notwendigkeit hierfür bestehen insbesondere bei den sog. Publikums-KG, bei denen eine ständige Mitwirkung aller Gesellschafter praktisch kaum zu bewältigen ist und des Weiteren zu erheblichen Verzögerungen führen würde. U. a. werden hierzu in der Literatur z. B. die Ausweitung der Kontrollrechte von Kommanditisten durch zusätzliche Aufsichtsgremien oder Treuhandmodelle vorgeschlagen, in denen ein Treuhänder, z. B. eine Bank, die Kommanditeinlagen verwaltet.[2]

 

Rz. 78

Denkbar und in der Praxis anzutreffen sind zusätzliche Organe sowohl bei der Komplementär-GmbH als auch bei der GmbH & Co. oder bei beiden Gesellschaften nebeneinander. Aus ertragsteuerlicher Sicht interessiert, inwieweit die Institution eines Beirats, Verwaltungsrats oder Gesellschafterausschusses[3] die Stellung der Kommanditisten als Mitunternehmer beeinflusst. Hierbei kommt es auf die vereinbarte, vollziehbare und vollzogene Einflussnahmen an. Wenn neben einer Beratung der Geschäftsführung auch deren Kontrolle und Überwachung im Auftrag und Interesse aller Kommanditisten möglich ist und tatsächlich auch stattfindet, wird über die repräsentative Mitwirkung die Mitunternehmerinitiative aller Beteiligten entscheidend gestärkt.

[1] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 10 Rz. 2.
[2] Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrecht, 2012, 321f.
[3] Zur Behandlung der Vergütungen an deren Mitglieder Rz. 128f.

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