Rz. 11

Der Regelungsbereich des § 9b EStG beinhaltet die einkommensteuerliche Behandlung der dem Stpfl. in Rechnung gestellten USt. Die Vorsteuer nach § 15 UStG gehört, soweit sie bei der USt abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt. Dies gilt für alle Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG. Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens (R 9b Abs. 1 S. 2 EStR 2012). Entscheidend für die Auslegung der Begriffe "Vorsteuer" und "Abziehbarkeit" sind die Regeln des Umsatzsteuerrechts. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob dem Grunde nach eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, nicht aber ob der Vorsteuerabzug gegenüber dem FA geltend gemacht wird oder nicht bzw. ob sich der Vorsteuerabzug in einer Veranlagung ausgewirkt hat.[1]  Auch nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Leistende die USt tatsächlich an das FA abgeführt hat.[2]  Dabei laufen umsatz- und einkommensteuerrechtliche Behandlung materiell- und verfahrensrechtlich synchron.[3]  Umgekehrt ist aus § 9b EStG zu schließen, dass eine nicht abziehbare Vorsteuer den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts zuzurechnen ist (R 9b Abs. 1 S. 1 EStR 2012).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge