Rz. 9

Für die Realisierung des Rückzahlungsanspruchs gelten §§ 93, 94 EStG entsprechend. Zurückzuzahlen sind nach der dortigen Regelung nur die auf das schädlich verwendete Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und ggf. zusätzlich nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellte gewährte Steuervergünstigungen (§ 93 EStG Rz. 42). Im Fall des § 95 EStG erfasst der Rückforderungsanspruch in der Ansparphase stets das gesamte angesammelte und geförderte Altersvorsorgevermögen des Zulageberechtigten, es kommt dann also stets zur Rückzahlung der gesamten Förderung. Bei Wegfall in der Auszahlungsphase wird dagegen nur das im Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs noch nicht ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet. Es kommt also nur zu einer Teilrückzahlung der Förderung, nämlich im Verhältnis des im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verbrauchten geförderten Altersvorsorgevermögens zu dem bei Eintritt in die Auszahlungsphase vorhandenen geförderten Altersvorsorgevermögen (§ 93 EStG Rz. 15).

 

Rz. 10

Eine Unterrichtungspflicht des Anbieters gegenüber der zentralen Stelle besteht zwar nicht nach § 94 Abs. 1 S. 1 EStG, weil kein Auszahlungsfall vorliegt, jedoch nach § 10 Abs. 2 AltvDV.

 

Rz. 11

Zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs kann in das ehemalige Altersvorsorgevermögen trotz § 97 EStG vollstreckt werden, weil es sich mit Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr um gefördertes Altersvorsorgevermögen handelt.

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