Rz. 7a

Die Zulagen werden zu den Auszahlungsterminen am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen (§ 15 S. 1 AltvDV). Welche Zulagen zum jeweiligen Auszahlungstermin angewiesen werden, regelt § 15 S. 2 AltvDV.

Ab 1.1.2024 erfolgt die Auszahlung nicht mehr, sobald die Zulage erstmalig ermittelt wurde, sondern erst, nachdem auch das in § 91 EStG vorgeschriebene Überprüfungsverfahren abgeschlossen wurde (§ 90 Abs. 2 S. 1 EStG in der Fassung des JStG 2022, BGBl I 2022, 2294).

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