3.1 Auszahlung an den Anbieter, Abs. 2 S. 1

 

Rz. 7

Die Auszahlung erfolgt an den Anbieter, nicht an den Zulageberechtigten selbst. Hinter dieser Regelung steht das gesetzgeberische Ziel, dass die Beiträge, Erträge und Zulagen in der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen sollen, um auf diese Weise das Absinken des Rentenniveaus abzumildern.[1] Der Zulageberechtigte hat somit keinen Anspruch auf Auszahlung an sich, sondern auf Auszahlung zu seinen Gunsten an den Anbieter.[2] Der Zulageberechtigte kann grundsätzlich nicht frei über die Zulage verfügen (§ 93 EStG Rz. 10). Insofern besteht ein qualitativer Unterschied zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Bei Letzterem ist die über den Betrag der Altersvorsorgezulage hinausgehende Verringerung der ESt schon bei Festsetzung derselben zu berücksichtigen, der finanzielle Vorteil steht dem Zulageberechtigten insoweit sofort zur Verfügung.

[2] Hamacher, in H/H/R EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 6; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 90 EStG Rz. 6.

3.1.1 Auszahlungszeitpunkt

 

Rz. 7a

Die Zulagen werden zu den Auszahlungsterminen am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen (§ 15 S. 1 AltvDV). Welche Zulagen zum jeweiligen Auszahlungstermin angewiesen werden, regelt § 15 S. 2 AltvDV.

Ab 1.1.2024 erfolgt die Auszahlung nicht mehr, sobald die Zulage erstmalig ermittelt wurde, sondern erst, nachdem auch das in § 91 EStG vorgeschriebene Überprüfungsverfahren abgeschlossen wurde (§ 90 Abs. 2 S. 1 EStG in der Fassung des JStG 2022, BGBl I 2022, 2294).

3.1.2 Eine Sammelüberweisung pro Anbieter

 

Rz. 7b

Der Gebrauch des Plurals in § 90 Abs. 2 S. 1 EStG ("den Zulageberechtigten") bedeutet, dass je Anbieter von der zentralen Stelle quartalsweise eine (Sammel-)Überweisung mit dem Gesamtbetrag aller auf diesen Anbieter entfallenden Zulagen vorzunehmen ist. Um dem Anbieter die Zuordnung dieses Gesamtbetrags zu den einzelnen Verträgen der Zulageberechtigten zu ermöglichen, bestimmt § 12 Abs. 2 S. 1 AltvDV, dass die zentrale Stelle den Gesamtbetrag nach Zulageberechtigten aufschlüsseln muss.

3.2 Kein gesonderter Bescheid im maschinellen Verfahren, Abs. 2 S. 2

 

Rz. 8

Ein gesonderter Bescheid ergeht im maschinellen Verfahren nicht. Der "Vorrang der Anbieterbeziehungen" (Rz. 1) würde durchbrochen, wenn die zentrale Stelle per gesondertem Bescheid sich nach Ermittlung eines Berechnungsergebnisses direkt an den Zulageberechtigten wenden würde. Erst im Festsetzungsverfahren kommt es zum direkten Kontakt zwischen zentraler Stelle und Zulageberechtigtem. Ab 1.1.2024 bestehen durch die Anpassung des § 90 Abs. 4 EStG vielfältigere Möglichkeiten des Erlasses eines Festsetzungsbescheids (s. Rz. 18, 24, 25).[1]

[1] BT-Drs. 20/3879, 104ff. zu Nr. 6 Buchst c.

3.3 Gutschrift auf den Vertrag, Abs. 2 S. 3

 

Rz. 9

Nach Erhalt des Gesamtbetrags aller Zulagen von der zentralen Stelle muss der Anbieter diese nach Zulageberechtigten aufteilen und den begünstigten Verträgen gutschreiben. Möglich ist dies dem Anbieter erst nach Erhalt des Datensatzes, in dem die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags übermittelt wurde (§ 12 Abs. 2 S. 1 AltvDV). Die Gutschrift hat "unverzüglich" zu erfolgen (§ 90 Abs. 2 S. 3 EStG). Unverzüglich bedeutet grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Die Zulage ist den begünstigten Verträgen spätestens am Ende des auf den Zahlungseingang beim Anbieter folgenden Geschäftstag gutzuschreiben. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlagen (elektronischer Zahlungsverkehr, Anlage von dem, dem Zulageberechtigten zuzuordnenden Geldbetrag durch kommerziell tätig werdende Anbieter, zivilrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Anbieter und Zulageberechtigtem) kann die Frist des § 675s BGB zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs herangezogen werden.

3.4 Zahlungseingang nach Eintritt in die Auszahlungsphase, Abs. 2 S. 4

 

Rz. 10

Die Vorschrift des § 90 Abs. 2 S. 4 EStG dient der Verfahrensvereinfachung. Wird die Altersvorsorgezulage nach Eintritt in die Auszahlungsphase gewährt, sind die Auszahlungsleistungen regelmäßig schon berechnet. Um eine – insbesondere im Fall von schon erfolgten Auszahlungen komplexe – Neuberechnung zu vermeiden, wird die Möglichkeit eröffnet, insoweit die Zulagen an den Zulageberechtigten durch Auszahlung an diesen "durchzureichen". Das gesetzgeberische Ziel, das Absinken des Rentenniveaus zu mildern, wird in diesen Fällen dennoch erreicht, da der Zulageberechtigte zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits Rentner sein wird.

3.5 Mitteilung über Nicht-Bestehen eines Zulageanspruchs, Abs. 2 S. 5

 

Rz. 11

Auch bei Nicht-Bestehen eines Zulageanspruchs erfolgt eine entsprechende Mitteilung an den Anbieter per Datensatz. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob ein Zulageanspruch schon dem Grunde oder der Höhe nach nicht besteht. Übermittelt wird inhaltlich das Ermittlungsergebnis nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG. Insoweit korrespondiert die Regelung mit § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV, der für das Ermittlungsergebnis im Fall der Gewähr von Altersvorsorgezulage die gleiche Übermittlungspflicht statuiert.

3.6 Mitteilung der steuerverstrickten Beträge, Abs. 2 S. 6

 

Rz. 12

Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter mit, welche Beiträge des Zulageberechtigten zur Gewähr von Altersvorsorgezulage geführt haben bzw. im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berü...

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