Rz. 70

§ 7g EStG a. F. ist durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[1] um einen Abs. 7 ergänzt worden, der begünstigende Sonderregelungen für Existenzgründer vorsieht. Der zum speziellen Personenkreis der Existenzgründer gehörende Stpfl. hat hiernach drei Vorteile:

  • Gründungszeitraum von 6 Wirtschaftsjahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden 5 Wirtschaftsjahren (im Gegensatz zu 3 Wirtschaftsjahren im Normalfall),
  • Rücklagenhöchstbetrag von 307.000 EUR[2],
  • ein Gewinnzuschlag nach Abs. 5 kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die geplante Investition unterbleibt.

Ein Beginn der Betriebseröffnung liegt ab Aufnahme solcher Tätigkeiten vor, die objektiv erkennbar auf eine Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind[3]. Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten ist die Definition des Existenzgründers in § 7g Abs. 7 EStG a. F. allerdings eng ausgefallen[4].

Eine Existenzgründerrücklage ist gem. § 7g Abs. 8 EStG a. F. nur zulässig, soweit in sensiblen Bereichen eine Förderung nicht ausgeschlossen ist (vgl. Rz. 80ff.). Das BMF hat sich zum Ausschluss der Förderfähigkeit in sensiblen Bereichen allerdings noch nicht abschließend zu allen Fallkonstellationen geäußert. Ein Wahlrecht, ob Abs. 3 (= "normale" Ansparabschreibung) oder Abs. 7 ("Existenzgründerrücklage") besteht nicht. Vielmehr gilt vorrangig Abs. 7, wenn die Existenzgründereigenschaft vorhanden ist, anderernfalls, soweit Abs. 7 nicht einschlägig ist, Abs. 3. Im Sachverhalt der Entscheidung des BFH[5] schied eine Existenzgründerrücklage aus, weil der Gesellschafter einer neu gegründeten Anwalts-GbR zuvor bereits nebenberuflich selbstständig tätig war und in geringfügiger Höhe[6] Einkünfte erzielte. Bereits Einkünfte in dieser Größenordnung – ja sogar ausschließlich negative Einkünfte – sind schädlich für die Existenzgründereigenschaft, so dass (nur) § 7 g Abs. 3 EStG a. F. anwendbar ist, mit der Folge, dass bei nicht fristgerechter Investition ein Gewinnzuschlag von 6 % für jedes Jahr des Bestehens der Ansparabschreibung vorzunehmen war[7].

Die Existenzgründerförderung ist verfassungsgemäß, verstößt aufgrund des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums insbesondere nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG[8]. Es obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber, Umfang und Grenzen derartiger Förderungsnormen zu umreißen.

[1] BGBl I 1996, 2049, 2065.
[2] Anstatt 154.000 EUR im Normalfall.
[4] Vgl. BT-Drs. 13/4839, 77.
[6] Zwischen ./. 11.000 bis ca. 4.000 EUR.
[7] Vgl. auch Kratzsch, in KSR-Direkt 2007 Nr. 9 ; BFH v. 2.8.2006, XI R 44/05, BStBl II 2006, 903.

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