Rz. 39a

Eine Ansparrücklage soll nur bei inländischen Betrieben zulässig sein, auch wenn der Stpfl. selbst in Deutschland steuerpflichtig ist[1]. Eine andere Auffassung würde es Stpfl. ermöglichen, sich an ausländischen Gesellschaften zu beteiligen und über den negativen Progressionsvorbehalt zu profitieren, während bei Auflösung der Rücklage ein positiver Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist. Letzterer wirkt sich allerdings nicht aus, wenn der Stpfl. bereits den Spitzensteuersatz zahlt, so dass eine andere Auffassung zu einem unbeabsichtigten Steuersparmodell führen würde. Der Auffassung des FG Münster ist daher zuzustimmen.

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