Rz. 37

Nach § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 EStG a. F. darf eine Ansparrücklage nur gebildet werden, wenn der Betrieb des Stpfl., in dem die Rücklage gebildet werden soll, am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7g Abs. 2 EStG a. F. genannten Größenmerkmale erfüllt. Ein Betrieb ist für die Beurteilung der Größenmerkmale nicht eröffnet, bevor alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind[1].

Die Rücklage kann daher auch gebildet werden, wenn die Größenmerkmale des § 7g Abs. 2 EStG a. F. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts bereits überschritten werden. Dann kommen zwar Sonderabschreibungen nicht mehr in Betracht, da insoweit die Verhältnisse zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs maßgeblich sind. Eine Ansparrücklage wird hierdurch indes nicht ausgeschlossen; entscheidend ist vielmehr das Vermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (vgl. Rz. 10).

Anspruchsberechtigt sind – wie bei der Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG a. F. – Kapitalgesellschaften, natürliche Personen und Personengesellschaften. Im Fall einer Betriebsaufspaltung können die jeweiligen Betriebe (Besitz- bzw. Betriebsunternehmen) Rücklagen nur für ihre jeweils eigenen künftigen Investitionen bilden; im Einklang hierzu kann jedes Unternehmen für sich die Höchstbeträge ausschöpfen.

Ebenso werden im Fall der Organschaft Organträger und Organgesellschaft hinsichtlich der Größenmerkmale, aber auch der Rücklagenhöchstbeträge getrennt beurteilt. So kann etwa eine Organgesellschaft eine Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. auch dann bilden, wenn der Organträger dies wegen Überschreitung der Betriebsvermögensgrenzen nicht könnte.

 

Rz. 38

Überträgt der Vater seinen Gewerbebetrieb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seine Söhne, sind die in § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 EStG a. F. geforderten Größenmerkmale der letzten Bilanz des Vaters zu entnehmen; die Rücklage ist betriebsbezogen, nicht personenbezogen (Rz. 9). Durch § 7g EStG a. F. sollen nämlich Liquidität und Eigenkapitalbasis insbesondere kleinerer und mittlerer Betriebe gestärkt werden, wie die Größenmerkmale in § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG a. F. zeigen. Wer Inhaber eines solchen Betriebs ist, ist für diese Beurteilung dann ohne Bedeutung, wenn der Betrieb unentgeltlich übertragen wird. Dementsprechend bleiben in einem solchen Fall auch dem Betriebsinhaber auferlegte Bindungsfristen gewahrt[2] und bleiben vom Rechtsvorgänger passivierte Rücklagen unberührt[3]. Für § 7g Abs. 3 EStG a. F. ergibt sich dies daraus, dass der Gesetzgeber die Mittelstandsförderung nicht personenbezogen, sondern betriebsbezogen und investitionsbezogen ausgestaltet hat[4].

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