5.1 Bemessungsgrundlage

 

Rz. 30

Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Begünstigung von Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder von Teilherstellungskosten lässt § 7g EStG a. F. nicht zu. Der Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist nach allgemeinen Grundsätzen – unter Berücksichtigung des § 9b EStG – zu bestimmen[1]. Dabei kommt es auf die Preisverhältnisse im Investitionsjahr, nicht im voraussichtlichen Investitionsjahr an. Preissteigerungen bzw. eine Inflation darf also bei der Bemessung des Abzugsbetrags nicht berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Erhöhung bei nachträglichen Preissteigerungen ist allerdings möglich. Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, also nicht Erhaltungsaufwendungen sowie nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

5.1.1 Anschaffungskosten

 

Rz. 31

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören außer dem Anschaffungspreis – abzüglich der Anschaffungspreisminderungen – alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Versetzung des Wirtschaftsguts in einem betriebsbereiten Zustand stehen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die Finanzierungs-(Geldbeschaffungs-)kosten, wie z. B. Kreditkosten, Teilzahlungszuschläge etc. (vgl. § 255 Abs. 1 HGB; § 6 Rz. 96ff.).

5.1.2 Herstellungskosten

 

Rz. 32

Vgl. § 255 Abs. 2 HGB sowie R 6.3 EStR.

Herstellungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen. Zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören deshalb auch die Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter, soweit sie bestimmungsgemäß zur Herstellung eines Wirtschaftsguts angeschafft werden (BFH v. 20.3.1981, III R 114/80, BStBl II 1981, 785; vgl. im Einzelnen § 6 Rz. 209ff.

5.2 Höhe der Absetzungen

 

Rz. 33

Für Investitionen ab 1.1.1988 können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier olgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG i. H. v. bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. können sowohl neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG als auch neben der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Sonderabschreibungen mindern bei Anwendung der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 den jeweiligen Buchwert (Restwert) des Wirtschaftsguts, d. h. die Bemessungsgrundlage der degressiven AfA in den Folgejahren (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2). Je früher die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, desto geringer ist die degressive AfA der Folgejahre. Die lineare AfA wird hingegen in den ersten fünf Jahren nach derselben Bemessungsgrundlage bestimmt; erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums gilt eine um die Sonderabschreibung verminderte Bemessungsgrundlage[1].

Mitunternehmerschaften müssen ihr Wahlrecht im Gesamthandsbereich nach § 7a Abs. 7 S- 2 EStG einheitlich ausüben (vgl. § 7g EStG n. F. Rz. 95f.). Bei Mitunternehmerschaften entfällt die auf den Gesamthandsbereich bezogene Abschreibung auf den einzelnen Mitunternehmer entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel, der auf den Sonderbereich des Mitunternehmers bezogene Betrag auf diesen Mitunternehmer allein.

5.3 Begünstigungszeitraum

 

Rz. 34

Der Begünstigungszeitraum des § 7g EStG a. F. beträgt wie bei den meisten anderen Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen fünf Jahre. Dabei können die Sonderabschreibungen über den gesamten Begünstigungszeitraum verteilt werden. Sie können jedoch schon im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen werden oder aber auch gleichmäßig oder ungleichmäßig auf den Begünstigungszeitraum verteilt werden. Auch eine nicht vollständige Inanspruchnahme i. H. v. 20 % ist möglich (z. B., weil das zu versteuernde Einkommen bereits nahe dem Grundfreibetrag liegt).

5.4 Restwertabschreibung

 

Rz. 35

Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums bemisst sich die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer[1]. War der Stpfl. im Begünstigungszeitraum von der degressiven AfA zur linearen AfA übergegangen, muss er jetzt zum zweiten Mal auf die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer übergehen. Die Restnutzungsdauer ist nach Ablauf des Begünstigungszeitraums neu zu schätzen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts als Restnutzungsdauer zu Grunde gelegt wird. Wird z. B. für ein am 5.1.2005 angeschafftes Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von 12 Jahren angenommen, kann nach Ablauf des fünfjährigen ...

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