Rz. 14

§ 7a Abs. 2 S. 3 EStG bestimmt, dass Anzahlungen auf Anschaffungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung geleistet sind, sodass insoweit – entgegen den allgemeinen Grundsätzen nicht das Entstehen der Außenverpflichtung maßgeblich ist (Rz. 10c). Bei Hingabe eines Wechsels sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt; § 7a Abs. 2 S. 4 EStG stellt insoweit eine Spezialvorschrift zur allgemeineren Regel in § 7a Abs. 2 S. 3 EStG dar. Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geld ein Scheck hingegeben wird (§ 7a Abs. 2 S. 5 EStG). § 7a Abs. 2 S. 3–5 EStG entspricht der früheren Verwaltungspraxis, die auf der BFH-Rechtsprechung beruhte.[1]

 

Rz. 15

Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Vorleistungen, die in Erfüllung eines späteren Anschaffungsgeschäfts erbracht werden.[2] Zu den Anzahlungen auf Anschaffungskosten gehören die vor der Lieferung des Wirtschaftsguts tatsächlich auf die endgültigen Anschaffungskosten geleisteten Zahlungen, soweit sie diese nicht übersteigen.

Eine Anzahlung, d. h. eine Vorleistung auf ein zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehendes und wirksames Anschaffungsgeschäft[3] setzt voraus, dass die Leistung in Erfüllung des Anschaffungsgeschäfts erbracht wird. Die Anzahlung muss vertraglich wirksam vereinbart sein; daran kann es fehlen, wenn bei einem Grundstückskaufvertrag die Vorauszahlungen nicht notariell beurkundet worden sind.[4] Die Vorleistung muss der Tilgung der (Kaufpreis-)Verbindlichkeit dienen. Keine Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind daher Zahlungen gelegentlich eines Anschaffungsgeschäfts, durch die eine Tilgung der Kaufpreisschuld nicht eintritt.[5]

Dies gilt ebenso in den Fällen, in denen der Stpfl. einen Wechsel hingibt (§ 364 Abs. 2 BGB). Die Annahme eines Wechsels genügt für sich allein gesehen noch nicht. Die Hingabe eines Wechsels, die nur in zeitlichem Zusammenhang mit einem Anschaffungsgeschäft erfolgt, die aber nach der Vorstellung der Vertragsparteien nicht der (teilweisen) Tilgung der Kaufpreisschuld dienen soll und auch tatsächlich nicht dient, stellt keine Anzahlung dar.[6]

Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind nur dann gegeben, wenn eine Anschaffung vorliegt, d. h. der Stpfl. muss "Erwerber" und nicht "Bauherr" sein[7]; bei Bauherren ist zu prüfen, ob Anzahlungen auf Teilherstellungskosten vorliegen.

Anzahlungen bei Erwerb eines zu bebauenden Grundstücks sind (nach dem voraussichtlichen Verhältnis der Verkehrswerte/Teilwert von "Grund und Boden" bzw. Gebäude) aufzuteilen; nur der auf das Gebäude entfallende Anteil ist berücksichtigungsfähig (R 7a Abs. 5 S. 3 EStR 2012).[8] Steuerlich nicht anzuerkennende Gebühren) können als Anzahlungen/Teilherstellungskosten anzusetzen sein.[9]

Die Anzahlung muss für die Anschaffung eines "bestimmten" Wirtschaftsguts geleistet worden sein, welches dann später auch tatsächlich angeschafft wird. Daran fehlt es, wenn

  • das Wirtschaftsgut noch nicht feststeht[10],
  • die Anzahlung lediglich auf eine Kaufoption geleistet wurde und die Anzahlung nicht konkludent die Annahme des Vertragsangebots impliziert,
  • das Wirtschaftsgut, für das die Anzahlung geleistet wurde, nicht angeschafft wird und stattdessen ein anderes, nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut unter geringfügiger Abänderung des ursprünglichen Vertrags angeschafft wird[11]; geringe Abweichungen sind allerdings unschädlich.[12]

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