Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 19 BKGG n. F. Sie regelt den Übergang vom sozialrechtlichen Kindergeld nach dem BKKG a. F. zu dem nach § 31 S. 3 EStG als Steuervergütung ausgestalteten einkommensteuerrechtlichen Kindergeld.

§ 78 Abs. 1 EStG (ununterbrochene Weiterzahlung des Kindergelds), Abs. 2 (Übergangsregelung für Enkel und Geschwister), Abs. 3 (Weiterzahlung für über 16 Jahre alte Kinder) und Abs. 4 (vor 1996 entstandene Ansprüche) sind durch Zeitablauf gegenstandslos und inzwischen aufgehoben (Rz. 1).

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